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Für die Strafbarkeit von Beleidigungen in sozialen Medien gegenüber im politischen Leben stehenden Personen kommt es lediglich auf den Inhalt der Äußerung an. Nicht relevant sind dagegen die sonstigen Umstände, wie beispielsweise die gewählte Verbreitungsart und die Größe des Adressatenkreises. Das stellt das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken klar.

„Merkel im Ahrtal…daß sich die dumme Schlampe nicht schämt…“. Diesen Text hatte ein Mann aus Kaiserslautern im September 2021 auf seinem öffentlichen Facebook-Profil veröffentlicht. Den Text hatte er in weißer Schriftfarbe auf braunem Untergrund geschrieben und so genannte Emoticons in Form lächelnder Kothaufen hinzugefügt.

Das Amtsgericht Kaiserslautern verurteilte ihn zu einer Geldstrafe. Doch das Landgericht (LG) Kaiserslautern stellte das Verfahren auf die Berufung des Mannes ein – sein Post habe eine zu geringe Reichweite gehabt. Bei der so genannten Politikerbeleidigung im Sinne des § 188 Strafgesetzbuch seien neben der Äußerung selbst auch die Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen, meinte das LG. Dies betreffe neben der Person des Betroffenen auch die Reichweite der jeweiligen Veröffentlichung. Der Post des Facebook-Nutzers auf seinem privaten Profil mit 417 „Freunden“ habe nicht die Reichweite, die eine Strafbarkeit seines Tuns rechtfertige. Einer Verurteilung wegen (einfacher) Beleidigung stand der fehlende Strafantrag der ehemaligen Bundeskanzlerin entgegen.

Das OLG sieht dies anders. Es hat das Urteil des LG aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer des LG zurückverwiesen. Für die Strafbarkeit komme es einzig auf den Inhalt der Äußerung an und nicht auf sonstige Umstände. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, der kurz vor der Tat den Anwendungsbereich des Straftatbestands durch eine Gesetzesänderung erheblich ausgeweitet habe, um Personen, die sich im politischen Leben engagieren, vor Hass und Hetze im Internet besser schützen zu können.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 30.09.2024, 1 ORs 1 SRs 8/24