Wer spezielle Arbeitskleidung benötigt, kann die Kosten dafür unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Für Influencer, die auf ihren Social-Media-Kanälen Mode präsentieren, gilt das nicht. Auf ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen weist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) hin.
Eine Influencerin und Bloggerin, die seit 2007 auf verschiedenen Social-Media-Plattformen und Internetseiten tätig ist, wollte laut VLH Kosten unter anderem für hochwertige Kleidung, Handtaschen und Kosmetika als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen und strengte deshalb eine Klage an. Ihr Argument: Sie habe die Produkte angeschafft, um diese überwiegend zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu verwenden, sie also als Influencerin ihren Followern zu präsentieren. Zumindest 40 Prozent der Kosten davon, meinte die Influencern, seien deshalb als Betriebsausgaben anzuerkennen (knapp 12.000 Euro).
Die Klägerin habe argumentiert, es handele sich nicht um Aufwendungen für die Lebensführung. Vielmehr stellten die gekauften Gegenstände zwingend erforderliche Arbeitsmaterialien für die berufliche Tätigkeit dar, die die Klägerin benötige, um Einnahmen zu erzielen. Eine private Weiternutzung der Produkte sei in der Regel nicht erfolgt. Da eine solche Nutzung aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, habe sie beantragt, 40 Prozent der Kosten als Betriebsausgaben bei der Errechnung der Steuerlast zu berücksichtigen.
Das FG Niedersachsen habe sich der Sichtweise der Influencerin nicht angeschlossen und die Klage abgewiesen. Es sei nicht möglich, bei den besagten Produkten eine tatsächliche Trennung zwischen beruflicher und privater Nutzung vorzunehmen. Vielmehr seien diese ihrer Bestimmung nach im privaten Bereich nutzbar – somit könnten sie nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, heißt es im Urteil (3 K 11195/21).
Außerdem habe das Gericht die Ansicht vertreten, dass es sich zwar um hochwertige, aber dennoch um „bürgerliche Kleidung“ handelt – für diese sei weder ein Betriebsausgabenabzug noch ein Werbungskostenabzug möglich. Das gelte auch für Mode-Accessoires wie Handtaschen. Das alles seien keine Produkte, die nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt beziehungsweise geeignet sind.
Grundsätzlich könnten Arbeitnehmer Kosten für die Anschaffung und auch für die Reinigung oder Reparatur von Arbeitskleidung steuerlich geltend machen, führt die VLH aus – allerdings nur, wenn die Kleidung nicht von der Firma oder dem Unternehmen zur Verfügung gestellt wurde. Und nur dann, wenn es sich tatsächlich um Kleidung handelt, die nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet beziehungsweise dafür erforderlich ist. Gute Beispiele seien Uniformen, Schutzanzüge oder spezielle Arbeitsschuhe.
Die Ausgaben dafür können bei einem Angestelltenverhältnis in der Anlage N der Steuererklärung als Arbeitsmittel eingetragen werden. Die entsprechenden Rechnungen müssten aufbewahrt werden, falls das Finanzamt diese anfordert. Erstatte der Arbeitgeber einen Teil der Kosten, dürfe nur der selbst übernommene Anteil von der Steuer abgesetzt werden.
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 04.11.2024