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Der für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat im so genannten Scraping-Komplex das Revisionsverfahren VI ZR 10/24 zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt. In dem Verfahren geht es um Ansprüche im Zusammenhang mit einem Datenschutzvorfall bei Facebook.

Nach der durch das Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim BuGH vom 24.10.2024 neu geschaffenen Vorschrift des § 552b Zivilprozessordnung (ZPO) kann der BGH ein bei ihm anhängiges Revisionsverfahren zum Leitentscheidungsverfahren bestimmen, wenn die Revision Rechtsfragen aufwirft, deren Entscheidung für eine Vielzahl von Verfahren von Bedeutung ist. Mit der Bestimmung zum Leitentscheidungsverfahren ist eine Entscheidung über die Rechtsfragen auch dann zu treffen, wenn eine inhaltliche Entscheidung über die Revision aus prozessualen Gründen nicht mehr ergehen kann. Damit soll eine zügige höchstrichterliche Klärung trotz der Rücknahme von Revisionen aus prozesstaktischen Gründen oder aufgrund eines Vergleichs ermöglicht werden.

Das zum Leitentscheidungsverfahren bestimmte Revisionsverfahren VI ZR 10/24 wirft laut BGH die Rechtsfragen auf,

  • ob in der von der Beklagten bei Implementierung der so genannten Kontakt-Import-Funktion vorgenommenen Standardvoreinstellung auf „alle“ ein Verstoß der Beklagten gegen die DS-GVO im Sinne des Artikels 82 Absatz 1 DS-GVO liegt,

  • ob der bloße Verlust der Kontrolle über die gescrapten und nunmehr mit der Mobiltelefonnummer des jeweiligen Betroffenen verknüpften Daten geeignet ist, einen immateriellen Schaden im Sinne des Artikels 82 Absatz 1 DS-GVO zu begründen,

  • wie in einem solchen Fall der Schaden zu bemessen wäre,

  • welche Anforderungen an die Substantiierung einer Schadensersatzklage nach Artikel 82 Absatz 1 D-SGVO zu stellen sind,

  • ob die bloße Möglichkeit des Eintritts künftiger Schäden ausreicht, um ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Absatz 1 ZPO zu begründen und

  • ob die vom Kläger gestellten Unterlassungsanträge dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO genügen.

Laut BGH sind diese Rechtsfragen für eine Vielzahl bei ihm und in den Tatsacheninstanzen anhängiger, in wesentlichen Teilen gleichgearteter Verfahren von Bedeutung. Diese Verfahren könnten nunmehr grundsätzlich bis zur Erledigung des Leitentscheidungsverfahrens ausgesetzt werden.

In zwei zunächst zur Verhandlung am 08.10.2024 vorgesehenen Verfahren seien die Revisionen von den Klägern kurzfristig vor dem Termin zurückgenommen worden, führt der BGH zur Verdeutlichung der Problematik an. Für den 11.11.2024 sei Termin zur mündlichen Verhandlung in dem nunmehr zum Leitentscheidungsverfahren bestimmten Revisionsverfahren VI ZR 10/24 anberaumt worden. In dem weiteren für den 11.11.2024 terminierten Verfahren VI ZR 186/24 sei die Revision zwischenzeitlich ebenfalls zurückgenommen worden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.10.2024, VI ZR 10/24