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Der Mieter einer Dachgeschosswohnung entsorgte über sein Fenster Essensreste in eine Dachrinne. Jetzt muss er deswegen seine Wohnung räumen, wie das Amtsgericht (AG) Hannover entschieden hat.

Über sein Wohnungsfenster hatte der Mieter unter anderem Nudeln, Fleisch, Gewürzgurken und Knochen entsorgt. Die Essensreste landeten in der Dachrinne und verstopften diese. Der Säuregehalt der Essenreste beschädigte die Dachrinne.

Die Vermieterin mahnte zunächst ab. Sodann kündigte sie das Mietverhältnis fristlos und ordentlich. Dies durfte sie, wie das AG Hannover entschied. Der Mieter habe durch die wiederholte Entsorgung von Essensresten über sein Wohnungsfenster die Mietsache beschädigt und damit seine mietvertraglichen Pflichten nicht unerheblich schuldhaft verletzt. Der Kündigungsausspruch sei daher von einem Kündigungsgrund getragen gewesen.

Das Gericht gewährte dem Mieter über die noch andauernde Kündigungsfrist zum Auszug von sechs Wochen eine darüberhinausgehende Räumungsfrist von dreieinhalb Monaten. Ein Antrag auf Räumungsschutz wurde Mitte Oktober mittlerweile zurückgewiesen.

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 11.01.2024, 510 C 5216/23