Eine nachhaltige und damit steuerbare Erfindertätigkeit kann vorliegen, wenn der Erfinder oder sein Patentanwalt im Verfahren auf Erteilung des Patents die technische Verwertungsreife der Erfindung fördern. Hiervon abzugrenzen ist die typische Tätigkeit des Patentanwalts im Verfahren auf Erteilung des Patents, die keine erfinderische Tätigkeit darstellt. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Eine zumindest vorübergehend (§ 18 Absatz 2 Einkommensteuergesetz) nachhaltige und deshalb steuerbare Erfindertätigkeit sei anzunehmen, wenn sie planmäßig ausgeübt wird. Dabei müsse sich die Nachhaltigkeit auf die Erfindertätigkeit selbst beziehen; auf die Verwertung der Erfindung stelle die Rechtsprechung nicht ab. Eine nachhaltige Erfindertätigkeit ist laut BFH danach etwa zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige wiederholt erfinderisch tätig wird, um auf den erfinderischen Gedanken zu kommen, oder weil die Erfindung im Zeitpunkt ihrer Entstehung noch nicht verwertungsreif ist, sodass weitere Tätigkeiten des Erfinders erforderlich sind, um die technische Verwertungsreife der Erfindung zu fördern oder herzustellen. Die vorübergehende Tätigkeit sei auch dann nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige letztlich nur eine Erfindung macht.
Davon abzugrenzen sei die typische Tätigkeit des Patentanwalts im Verfahren auf Erteilung des Patents. Sie stelle aus Sicht des BFH keine auf Wiederholung angelegte erfinderische Tätigkeit dar und dient nicht der Förderung der (technischen) Verwertungsreife der Erfindung. In diesem Sinne habe der BFH im Urteil vom 18.06.1998 (IV R 29/97) Patentanmeldungen allein nicht als Ausdruck nachhaltiger Tätigkeit beurteilt, sondern nur solche Tätigkeiten, die die technische Verwertungsreife fördern.
Da der Steuerpflichtige selbst das Merkmal der nachhaltigen Tätigkeit erfüllen muss, könnten nur solche Tätigkeiten berücksichtigt werden, die ihm persönlich zurechenbar sind, weil er sie entweder selbst ausführt oder diese von Dritten in seinem Auftrag ausgeführt werden. Fehlt es an einer nachhaltigen Tätigkeit, weil die Erfindung ein einmaliger Akt und von vornherein ohne weitere Tätigkeiten des Erfinders verwertungsreif war, handele es sich (mangels Nachhaltigkeit der Betätigung) um eine nicht steuerbare so genannte Zufallserfindung.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.10.2024, VIII B 73/23