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Strafverfolgungsbehörden sollen ein neues Ermittlungsinstrument erhalten: das so genannte Quick-Freeze-Verfahren. Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat dazu einen Gesetzentwurf vorgelegt.

Verkehrsdaten könnten bei der Aufklärung von Straftaten in bestimmten Fällen hilfreich sein, erläutert das Ministerium. Gemeint seien Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Sie beträfen die Umstände eines Telekommunikationsvorgangs, ließen also zum Beispiel erkennen, wer mit wem, wann und wie lange telefoniert oder SMS austauscht. Diese Daten könnten auch Rückschlüsse auf den Standort des genutzten Mobiltelefons zulassen. Auch die IP-Adresse, die einem Telekommunikationsanschluss für den Zugang ins Internet zu einer bestimmten Zeit zugeordnet war, gehöre dazu – nicht aber der Inhalt einer Kommunikation.

Das neue Quick-Freeze-Verfahren soll nach den Vorstellungen des BMJ in zwei Stufen ablaufen: Die erste Stufe des „Einfrierens“ werde regelmäßig ein frühes Ermittlungsstadium betreffen. Sobald der Verdacht einer erheblichen Straftat vorliegt, sollen die Staatsanwaltschaften relevante Verkehrsdaten schnell und einfach beim Telekommunikationsanbieter sichern lassen können. Dazu sollen sie beim zuständigen Gericht eine Sicherungsanordnung beantragen.

Eine solche Sicherungsordnung setzt nach dem Gesetzentwurf nicht voraus, dass sich der Verdacht bereits gegen eine bestimmte Person richtet. Es reicht, dass die Verkehrsdaten im Zusammenhang mit dem Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung stehen. Auch die Daten von Opfern einer Straftat können damit zunächst einmal gesichert werden. Die Sicherungsanordnung bewirkt, dass die Telekommunikationsanbieter diese Daten vorerst nicht löschen dürfen.

Die zweite Stufe betrifft das „Auftauen“, das heißt, erst im weiteren Verlauf der Ermittlungen, wenn sich etwa der Verdacht gegen eine bestimmte Person konkretisiert, dürfen die relevanten Daten auf Grundlage einer weiteren richterlichen Anordnung vom Telekommunikationsanbieter an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. Die Strafverfolgungsbehörden können sie dann im Rahmen der Ermittlungen auswerten.

Auf beiden Stufen des Quick-Freeze-Verfahrens soll grundsätzlich zunächst ein Gericht über die Rechtmäßigkeit des Erlasses einer Sicherungsanordnung entscheiden. Bei Gefahr im Verzug soll ausnahmsweise auch die Staatsanwaltschaft die Anordnung treffen können. Das Gericht muss diese Anordnung aber innerhalb einer kurzen Zeit prüfen und bestätigen.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Straftat, in deren Zusammenhang Daten eingefroren werden, auch im Einzelfall erhebliche Bedeutung haben muss. Er verweist dazu insbesondere auf den für die Telekommunikationsüberwachung in der Strafprozessordnung vorgesehenen Straftatenkatalog (siehe § 100a Absatz 2 StPO).

Die Sicherungsanordnung soll zunächst zeitlich auf höchstens einen Monat begrenzt sein. Sie soll aber zweimal um jeweils bis zu einen Monat verlängert werden können. Zudem sollen die Betroffenen grundsätzlich über die Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten beziehungsweise deren Speicherung informiert werden müssen. Die Benachrichtigung soll zurückgestellt werden können, wenn die Ermittlung dadurch gefährdet werden.

Hintergrund: Auch nach geltendem Recht können Ermittlungsbehörden Verkehrsdaten erheben. Allerdings gelten laut BMJ dafür höhere Voraussetzungen als nach dem Quick-Freeze-Verfahren. Die derzeitige Übermittlung von Verkehrsdaten an die Ermittlungsbehörden setze den Verdacht gegen den mutmaßlichen Täter oder Teilnehmer einer Straftat von erheblicher Bedeutung voraus.

Die neue Sicherungsanordnung auf der ersten Stufe setze zeitlich früher an: Es genüge, dass die Verkehrsdaten im Zusammenhang mit dem Verdacht einer erheblichen Straftat stehen können. Der Verdacht müsse sich noch nicht gegen eine bestimmte Person richten. Auch die Daten eines Opfers könnten nach den neuen Vorgaben gesichert werden. Wenn sich der Verdacht gegen eine bestimmte Person konkretisiert, dürften die Daten – wie bisher – auf Grundlage einer weiteren richterlichen Anordnung vom Provider an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. Daran ändert sich laut Justizministerium nichts.

Bundesjustizministerium, PM vom 24.10.2024