Auch, wer dafür nicht gleich aus der Kirche austreten will, kann seine persönliche Kirchensteuerlast reduzieren. Hierauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin.
So könne jede Person, die Kirchensteuer oder Kirchgeld auf ihr Einkommen zahlt, diese Abgabe mit der Steuererklärung nachträglich für das Jahr der Zahlung absetzen. „Dies gilt auch für Rentner, die einen Teil ihrer Rente versteuern müssen“, so Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe. Der gezahlte Betrag sei der Lohnsteuerjahresbescheinigung zu entnehmen und werde bei den Sonderausgaben unter „Kirchensteuer“ eingetragen. Dadurch sinke die Steuerlast und es könne eine Steuererstattung herausspringen. Eine Kirchensteuererstattung, die sich zum Beispiel aus dem Vorjahressteuerbescheid oder dem Kirchensteuerbescheid ergibt, müsse wieder gegengerechnet werden. Die als Zuschlag auf die Abgeltungsteuer erhobene Kirchensteuer bei Kapitalgewinnen, die normalerweise von der Bank abgeführt wird, sei davon ausgeschlossen und nicht absetzbar.
In allen Bundesländern außer Bayern sei für Kirchenmitglieder mit einem sechsstelligen Einkommen eine Kappung der Kirchensteuer zulässig oder vorgesehen, fährt die Lohnsteuerhilfe fort. Die Kappung greife, wenn eine bestimmte Kappungsgrenze überschritten wird, die je nach Bundesland und Kirche zwischen 2,75 und 3,5 Prozent liege. Dieser Prozentsatz gebe an, wie viele Prozent des zu versteuernden Einkommens maximal an die Kirche abgeführt werden müssen. Wird diese Grenze überschritten, werde nur mehr ein reduzierter Betrag gezahlt. In zehn Bundesländern werde automatisch eine Kirchensteuerkappung durchgeführt. Extra beantragt werden müsse sie in Hessen, Saarland, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg. Der Antrag sei gemeinsam mit dem Steuerbescheid an die Landeskirche oder Diözese zu stellen.
Sind neben dem regulären Einkommen außerordentliche Einkünfte geflossen, könne teilweise ein Erlass der Kirchensteuer auf diese Einkünfte beantragt werden, so der nächste Tipp der Lohnsteuerhilfe. Bis zu 50 Prozent der zusätzlich anfallenden Kirchensteuer könnten so gespart werden. Kirchenmitglieder müssten dies beim zuständigen Kirchensteueramt nach Erlass des Steuerbescheids beantragen, da dies nicht automatisch erfolgt. Zu den außerordentlichen Einkünften zählten unter anderem Abfindungen, Veräußerungsgewinne, Entschädigungen, Erlöse aus dem Verkauf von Unternehmensanteilen, nachgezahlte Nutzungsentgelte für einen Zeitraum von über drei Jahren oder Vergütungen für Tätigkeiten in mindestens zwei Jahren und von insgesamt zwölf Monaten oder mehr.
Abschließend merkt die Lohnsteuerhilfe an, dass viele Verheiratete glauben, wenn sie aus der Kirche austreten, sei es mit den Abgaben an die Kirche vorbei. Doch das stimme nicht: Eine vollständige Befreiung von der Kirchensteuer gebe es nur für Unverheiratete oder Ehepaare, die sich einzeln veranlagen lassen. Werden Ehe- oder Lebenspaare gemeinsam veranlagt, müssten beide aus der Kirche austreten, um den gewünschten Effekt zu erzielen. Trete nur einer der beiden aus, werde weiterhin das gemeinsame steuerliche Einkommen herangezogen. Zwar werde ab dem Folgemonat des Austritts durch die Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale keine Kirchensteuer mehr durch den Arbeitgeber abgeführt. Jedoch werde im Rahmen der Steuererklärung eine Korrektur bei so genannten glaubensverschiedenen Ehen durchgeführt und es könne das besondere Kirchgeld hinzukommen.
Dieses werde ab einem gemeinsamen Einkommen von 40.000 Euro anstelle der Kirchensteuer festgesetzt. Eine Tabelle mit 13 Stufen lege den genauen Betrag fest, der in Abhängigkeit vom Einkommen zwischen 96 und 3.600 Euro beträgt. Der Ehepartner, der noch Kirchenmitglied ist, müsse den Austritt des anderen ausgleichen. Ist die ausgetretene Person die Besserverdienende in der ehelichen Gemeinschaft, zahle die andere nun mehr als zuvor. Die bereits gezahlte Kirchensteuer werde aber immerhin auf das Kirchgeld angerechnet, so die Lohnsteuerhilfe. Das besondere Kirchgeld gebe es allerdings nicht überall. Während es die evangelischen Landeskirchen außer in Bayern erheben, sei es in den römisch-katholischen Bistümern in Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen abgeschafft worden.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 22.10.2024