Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat einen Gesetzentwurf zur Mietpreisbremse veröffentlicht. Danach sollen die Länder die Mietpreisbremse bis zum 31.12.2028 verlängern können. An die Begründung einer Rechtsverordnung über die Mietpreisbremse sollen künftig jedoch höhere Anforderungen gestellt werden als bislang.
Wenn Landesregierungen die Mietpreisbremse in einem bestimmten Gebiet zum wiederholten Male zur Anwendung bringen wollen, sollen sie künftig darlegen müssen, welche Maßnahmen sie ergriffen haben, damit der Wohnungsmarkt in dem betreffenden Gebiet weniger angespannt ist, und warum die Anwendung der Mietpreisbremse dennoch weiterhin erforderlich ist. Die neuen Anforderungen sollen laut BMJ sicherstellen, dass die Verlängerung der Mietpreisbremse einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle standhält.
Die Mietpreisbremse greife in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum ein, erläutert Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP). Dieser Eingriff wirke umso tiefer, je länger die Mietpreisbremse gilt. „Das berücksichtigen wir bei der Verlängerung und schreiben daher neue Anforderungen fest. Wenn die Länder die Mietpreisbremse zur Anwendung bringen wollen, müssen sie dies begründen. Dafür sollen künftig höhere Anforderungen gelten.“ Die Länder müssten darlegen, was sie getan haben, damit dass Wohnungsangebot in dem betreffenden Gebiet größer wird.
Der Gesetzentwurf ist auf den Seiten des BMJ als pdf-Datei abrufbar (https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Zulaessige_Miethoehe_Mietbeginn.pdf?__blob=publicationFile&v=6)
Bundesjustizministerium, PM vom 25.10.2024