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Wer einen vollelektrischen Firmenwagen fährt, muss weniger Steuern für die private Nutzung zahlen als mit einem Verbrenner. Nun hat die Bundesregierung weitere Steuervorteile für E-Autos als Dienstwagen beschlossen. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) erläutert die Details und erklärt, wie die private Nutzung eines Dienstwagens als geldwerter Vorteil versteuert werden muss.

Den Umweltbonus für den Kauf förderungsfähiger Elektroautos habe die Bundesregierung Ende 2023 abgeschafft. Mit neuen steuerlichen Verbesserungen wolle man aber die Elektromobilität stärken, wie es in einer aktuellen Regierungsmitteilung heißt. Darüber hinaus sollen damit die Autoindustrie und deren Beschäftigte unterstützt werden.

Dazu habe sich die Bundesregierung auf zwei neue steuerliche Regelungen geeinigt und diese in das laufende Gesetzgebungsverfahren zum Steuerfortentwicklungsgesetz aufgenommen. Im ersten neuen Steuervorteil geht es laut VLH um eine Anhebung der preislichen Höchstgrenze für vollelektrische Firmenwagen zur Anwendung der so genannten 0,25-Prozent-Regelung und im zweiten Steuervorteil um eine Sonderabschreibung für Unternehmen.

Bei den Steuervorteilen für vollelektrische Dienstwagen bis 95.000 Euro gilt laut VLH grundsätzlich: Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, müsse diese Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern. Die einfachste Möglichkeit dafür sei die Pauschalberechnung: Dabei müsse monatlich 1,0 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden. Bei einem E-Auto ohne CO2-Emissionen als Firmenwagen werde jedoch bis Ende 2030 lediglich ein Viertel davon fällig, also effektiv 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises. Mit folgender Einschränkung: Zunächst habe diese Regelung nur für Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis bis 40.000 Euro gegolten, dann sei die Grenze auf 60.000 Euro erhöht worden und ab Januar 2024 auf 70.000 Euro.

Das heiße: Die private Nutzung für einen in der ersten Jahreshälfte 2024 gekauften vollelektrischen Firmenwagen für beispielsweise 80.000 Euro dürfe nicht mit 0,25 Prozent, sondern müsse mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden. Diese Höchstgrenze wolle die Bundesregierung nun aber rückwirkend zum 01.07.2024 anheben. Somit dürften dann ab Juli 2024 angeschaffte vollelektrische Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis bis 95.000 Euro mit der vergünstigten 0,25-Prozent-Methode versteuert werden.

Bei der Sonderabschreibung für vollelektrische Firmenwagen sei geplant, ebenfalls rückwirkend zum 01.07.2024 für Unternehmen die Möglichkeit einer Sonderabschreibung für neu angeschaffte vollelektrische Firmenwagen einzuführen, so die VLH. Diese könnten dann über einen Zeitraum von sechs Jahren schneller abgeschrieben werden – im ersten Jahr mit 40 Prozent des Anschaffungswerts, im zweiten Jahr mit 24, im dritten mit 14, im vierten mit neun, im fünften mit sieben und im sechsten Jahr mit sechs Prozent. Diese Möglichkeit solle zunächst befristet für im Zeitraum von 01.07.2024 bis 31.12.2028 neuangeschaffte Elektrofirmenwagen gelten. „Das sorgt für zusätzliche Liquidität bei Unternehmen“, heiße es in der entsprechenden Mitteilung der Bundesregierung.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 21.10.2024