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Das Finanzgericht (FG) München hat sich laut Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz mit der Frage beschäftigt, ob Nahrungsergänzungsmittel bei einer Krebserkrankung steuerlich absetzbar sind.

Ausgaben für Medikamente, Arztbesuche und Reha seien Krankheitskosten, die Steuerzahler als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung absetzen könnten. Jedoch könnten Medikamente in der Steuererklärung nur angesetzt werden, wenn eine ärztliche Verordnung in Form eines Rezeptes vorliegt. Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung sei außerdem, dass die Aufwendungen zwangsläufig sind.

Vor dem FG München sei es um die Frage gegangen, inwieweit ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel bei Krebserkrankungen zwangsläufig sein können und zum steuerlichen Abzug berechtigen. Die Zwangsläufigkeit liege vor, wenn ein Steuerzahler sich den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Dazu zählten Aufwendungen, die unmittelbar entweder der Heilung einer Krankheit dienen oder den Zweck verfolgen, eine Krankheit erträglich zu machen oder deren Folgen zu lindern.

Das FG München habe die Frage nicht abschließend klären können und den Abzug nicht zugelassen. Allerdings sei die Revision zugelassen und auch erhoben worden. Somit sei das Verfahren aktuell anhängig beim Bundesfinanzhof (VI R 23/24).

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 25.10.2024 zu Finanzgericht München, Urteil vom 25.07.2024, 15 K 286/23