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Wenn Handwerker die Wohnung oder das Wohngrundstück noch vor Jahresende verschönern, sind bis zu 1.200 Euro Steuerersparnis möglich. „Allerdings müssen die Lohnkosten noch in 2024 tatsächlich in Rechnung gestellt und auch beglichen werden“, erläutert Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL).

Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerermäßigung sind laut BVL die Inanspruchnahme einer handwerklichen Leistung, die Vorlage einer Rechnung und die unbare Bezahlung. Reparaturen, Renovierung oder Modernisierung im Haushalt – sei es in der Wohnung, im selbst genutzten Ferienhaus oder im Garten – seien begünstigt. Auch das Installieren einer steuerfreien Photovoltaikanlage auf dem Balkon oder Dach des Eigenheims zähle dazu, wenn keine öffentlichen Fördermittel geflossen sind (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 17.07.2023, IV C 6 – S 2121/23/10001 :001).

„Zunächst sollte jeder prüfen, wie viel bereits für Arbeiten von Handwerkern in diesem Jahr ausgegeben wurde“, rät Jana Bauer. Steuervorteile brächten pro Haushalt insgesamt 6.000 Euro Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten im Jahr. Davon berücksichtige das Finanzamt 20 Prozent, höchstens also 1.200 Euro. Ist der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft, biete es sich an, diesen noch bis Ende des Jahres zu nutzen. „Haben die Handwerker bis Silvester nicht alle Arbeiten erbracht, ist es ratsam, die bis zum Jahreswechsel erbrachten Teilleistungen abzurechnen und diese noch im alten Jahr zu begleichen. Wichtig ist auch bei einer Abschlagsrechnung, dass der Arbeitskostenanteil gesondert ausgewiesen oder ersichtlich ist“, rät Bauer. Für die im neuen Jahr erbrachten und bezahlten Handwerkerleistungen gelte der Höchstbetrag von Neuem – und zwar auch dann, wenn es sich um die gleiche Baumaßnahme handelt.

Wurden An- oder Vorauszahlungen vor dem Jahreswechsel geleistet, obwohl die Leistungen durch den Handwerker erst im nächsten Jahr erbracht werden, seien nicht alle Voraussetzungen für die Steuerermäßigung erfüllt. In diesem Fall gibt es nach Angaben des BVL keinen Steuervorteil. Dies habe das Finanzgericht Düsseldorf bestätigt (Urteil vom 18.07.2024, 14 K 1966/23 E).

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 22.10.2024