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Die Sicherung des Lebensunterhalts und das Vorhalten von Wohnraum rechtfertigen keine Verkürzung der Trennungszeit, die ein subsidiär Schutzberechtigter und sein Ehegatte, deren Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde, bis zu dessen Nachzug zum Zwecke der Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet hinnehmen müssen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Die Klägerin und ihr Ehemann sind syrische Staatsangehörige. Sie reisten eigenen Angaben zufolge 2014 beziehungsweise 2013 aus Syrien in den Libanon ein. 2019 schlossen sie während eines Kurzaufenthalts in Syrien die Ehe. Der Ehemann suchte im Dezember 2020 im Bundesgebiet um Asyl nach; im Februar 2021 wurde ihm der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Seit Februar 2023 hat er eine Vollzeitstelle, seit Juli 2023 ist er zusätzlich geringfügig beschäftigt. Er besitzt eine gültige Aufenthaltserlaubnis und bewohnt eine Wohnung von etwa 50 Quadratmetern.

Die Botschaft der Bundesrepublik in Beirut lehnte die Erteilung des von der Klägerin beantragten Visums auf der Grundlage von § 36a Absatz 3 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ab. Der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht (VG) mit dem angegriffenen Urteil stattgegeben. Eine Ausnahme von dem für den Fall einer nicht bereits vor der Flucht erfolgten Eheschließung vorgesehenen Regelausschlussgrund sei anzunehmen, wenn die Ehegatten seit mehr als drei Jahren räumlich voneinander getrennt lebten, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht in einem Drittstaat wiederhergestellt werden könne, der im Bundesgebiet lebende subsidiär Schutzberechtigte den Lebensunterhalt der Familie sicherzustellen vermöge und ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehe.

Das BVerwG hat der gegen das Urteil des VG eingelegten Sprungrevision stattgegeben. Die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzuges zum subsidiär Schutzberechtigten scheide gemäß § 36a Absatz 3 Nr. 1 AufenthG in der Regel aus, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde. Das VG habe das Vorliegen einer Ausnahme von diesem Regelausschlussgrund mit einer Begründung bejaht, die Bundesrecht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Senats sei eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund für den Fall, dass die (Wieder-)Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des nachzugswilligen Ehegatten – wie hier – auf unabsehbare Zeit ausscheidet, regelmäßig bei einer mehr als vier Jahre andauernden Trennung der Ehegatten anzunehmen.

Dieser Ausgleich der Interessen sei unter den Vorbehalt besonderer Umstände des Einzelfalles gestellt. Wegen der Bedeutung der einem Familiennachzug widerstreitenden Interessen der Bundesrepublik Deutschland müssten solche atypischen Umstände des Einzelfalles geeignet sein, dem Regelausschlussgrund einer nach der Flucht geschlossenen Ehe schon vor dem Ablauf der genannten Fristen ausnahmsweise kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen.

Von einer derartigen Atypik kann laut BVerwG indes weder im Fall der Sicherstellung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft noch bei Vorhalten ausreichenden Wohnraums ausgegangen werden. Allein derartige migrationstypische Sachverhalte könnten keine besondere Umstände des Einzelfalles begründen, zumal der Gesetzgeber ihre Berücksichtigung allein im Rahmen von § 36a Absatz 2 Satz 4 AufenthG vorgesehen habe.

Mangels hinreichender Feststellungen zu etwaigen anderen hier berücksichtigungsfähigen Besonderheiten hat das BVerwG das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das VG zurückverwiesen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.10.2024, BVerwG 1 C 17.23