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Die Weisung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) an einen Internetdienstanbieter, eine DNS-Sperre für eine Internetadresse einzurichten, war rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main entschieden und der Klage eines Internetdienstanbieters stattgegeben.

Im April 2021 veröffentlichte die BaFin auf ihrer Homepage eine Mitteilung, dass sie der im Verfahren beigeladenen Gesellschaft das unerlaubt betriebene Depotgeschäft sowie die unerlaubt erbrachte Anlagevermittlung und -beratung untersagt habe. Sodann erteilte sie der Klägerin, die zu den größten Internetdienstanbietern gehört, eine Weisung, für die Internetadresse der beigeladenen Gesellschaft eine DNS-Sperre einzurichten und ihre Kunden darüber zu informieren, dass die Webseite auf Weisung gesperrt und eine Untersagungsverfügung gegenüber der beigeladenen Gesellschaft erlassen worden sei.

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Weisung. Sie meint, § 37 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) sei keine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung einer DNS-Sperre und die Auferlegung der Informationspflichten. Die BaFin habe auch nicht alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Heranziehung der Beigeladenen ausgeschöpft, bevor sie die Weisung erteilt habe.

Das VG hat der Klage stattgegeben. In der mündlichen Urteilsbegründung hat es ausgeführt, dass sie an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage des § 37 KWG keine Zweifel habe. Die Beigeladene habe zwar erlaubniswidrig gehandelt. Die BaFin habe aber nicht ohne Vorermittlungen die Klägerin als Access-Provider einbeziehen dürfen. Insoweit hätte sie als milderes Mittel zunächst die Hinzuziehung des Host-Providers in Erwägung ziehen müssen.

Die Berufung wurde zugelassen. Das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig.

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, PM vom 23.10.2024