Wer einen Strafverteidiger engagiert, sollte darauf achten, diesem gegenüber keine widersprüchlichen Angaben zu machen. Denn dies kann den Aufwand des Verteidigers und dessen Honorar erhöhen, wie aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hervorgeht.
Der Mandant hatte einem Dritten am Frankfurter Flughafen einen Koffer mit fast 400.000 Euro in bar in kleiner Stückelung zum Weitertransport in die Türkei übergeben. Nachdem der Geldtransport am Flughafen aufgefallen war, wurde das Geld, das der Mandant von seiner Mutter geschenkt bekommen haben will, zur Durchführung eines Clearing-Verfahrens wegen des Anfangsverdachte der Geldwäsche sichergestellt.
Nachfolgend beauftragte der Betroffene eine Rechtsanwaltskanzlei, damit diese seine Rechte im zollrechtlichen Bußgeldverfahren und im Clearing-Verfahren wahrnimmt. Dies sollte aufgrund eines vereinbarten Stundensatzes (von 400 Euro) erfolgen. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen gegen den Mandanten wegen des Verdachts der Geldwäsche eingestellt hatte, zog die Kanzlei Anwaltshonorar für berechnete 23,5 Stunden ein.
Der Mandant verlangte Rückzahlung eines großen Teils hiervon. Damit hatte er teilweise Erfolg. Das OLG gestand ihm einmal einen solchen Anspruch zu, weil die Kanzlei über den sich rechnerisch auf Basis ihres Vortrags ergebenden Betrag tatsächlich mehr abgerechnet habe. Zudem sei die Kanzlei nachweisbar nur 16,5 Stunden tätig gewesen, sodass sie keine darüberhinausgehenden Tätigkeiten berechnen könne.
Die Kanzlei habe ihren Aufwand im Übrigen aber zu Recht damit begründet, dass es sich um spezielle zollrechtliche Fragen gehandelt habe. Belegt sei zudem, dass die Rechtewahrnehmung wegen des Vortrags des Mandanten besonders schwierig gewesen sei. Seine unklaren Ausführungen bei der Eingangsberatung hätten in Einklang mit den Unterlagen gebracht werden müssen. Erschwert sei dies dadurch, dass er unterschiedliche, teilweise nicht nachvollziehbare und von der Behörde als unglaubhaft angesehene Angaben gemacht habe.
„Der Anwalt darf nicht jede Darstellung des Mandanten ungeprüft als Einlassung weitergeben, um im Hinblick auf seine Pflicht zur effektiven Vertretung die Position des Mandanten nicht durch abwegige und widersprüchliche Einlassungen zu verschlechtern“, erläuterte das OLG. Je mehr ein Beschuldigter durch sein Verhalten und seine Einlassung die Aufklärung erschwert und den Verdacht gegen ihn vertieft, desto größer sei der Aufwand, den sein Verteidiger benötigt, um für eine stringente Einlassung und effektive Verteidigung eine entsprechende Strategie zu entwickeln.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.10.2024, 2 U 86/23, unanfechtbar