Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hat mehrere Klagen überwiegend abgewiesen, mit denen jeweils ein Veranstalter von Sportwetten insbesondere geklärt haben wollte, dass nicht er selbst, sondern der Wettvermittler vor Ort eine glücksspielrechtliche Erlaubnis einzuholen hat.
Die in Malta ansässigen Kläger beantragten für verschiedene Wettvermittlungsstellen in den Landkreisen Gießen, Lahn-Dill und Wetterau jeweils die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle. Die Vermittlung selbst erfolgt jeweils durch deutsche Firmen. Die Erlaubnis wurde mit mehreren Nebenbestimmungen erteilt. Gerichtlich wandten sich die Kläger gegen einige der Nebenbestimmungen und begehrten eine Feststellung dazu, wer Adressat der Erlaubnis sein sollte.
Sie meinen, die vom hessischen Glücksspielrecht vorgesehene Dreieckskonstellation zwischen dem Staat, dem jeweiligen Kläger als so genanntem Veranstalter und der deutschen Firma als so genannte Vermittlerin verstoße gegen die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit. Diese umfasse das Recht, dass sich der jeweilige Kläger als Dienstleister eines im Inland ansässigen Vermittlers bedienen könne, der die lokalen Pflichten übernehme. Auch in anderen Glücksspielbereichen wie etwa bei Spielbanken, Spielhallen oder Pferdewettvermittlungsstellen werde die Erlaubnis stets dem Betreiber vor Ort erteilt. Zudem setzten andere Bundesländer insofern auch den Glücksspielstaatsvertrag anders um und sähen den Veranstalter als Adressaten des Erlaubnisbescheides an.
Demgegenüber kam das VG zu dem Ergebnis, dass die in Hessen vorgesehene alleinige Antragspflicht des Wettveranstalters vollumfänglich mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar ist. Die Erlaubnispflicht bezwecke eine bessere Ausübung der Aufsicht über Wettvermittler. Zudem sei der Veranstalter wirtschaftlich betrachtet der Endverantwortliche der Wettvermittlungen. Der Vermittler hingegen sei abhängig von dem Veranstalter, weil er nur im Auftrag eines einzigen Veranstalters vermitteln dürfe. Schließlich sei ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit durch Nebenbestimmungen im Rahmen der Erlaubnis auch aufgrund der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Die Beschränkung von Glücksspieltätigkeiten diene unter anderem der Verhinderung des Entstehens von Spielsucht, dem Jugend- und Spielerschutz sowie der Vorbeugung von Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs.
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Hessen beantragen.
Verwaltungsgericht Gießen, Urteile vom 16.09.2024, 4 K 2658/23.GI und andere, nicht rechtskräftig