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Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, dass das vor dem Landgericht (LG) Bochum gegen den Geheimagenten Werner M. geführte Steuerstrafverfahren ausgesetzt bleibt.

Dem Angeklagten wird in dem Verfahren vor dem LG Steuerhinterziehung in zehn Fällen und versuchte Steuerhinterziehung in zwei Fällen vorgeworfen. Er soll gegenüber dem Finanzamt erhebliche Vermögensanlagen auf ausländischen Konten nicht angegeben haben.

Der Angeklagte beruft sich darauf, bei den fraglichen Geldern handele es sich um einen Treuhandfonds westlicher Sicherheitsbehörden, der von dem Auslandsgeheimdienst eines anderen Staates verwaltet werde. Der Fonds sei absprachegemäß zur Finanzierung seiner operativen Einsätze als Geheimagent genutzt worden. Über die steuerrechtlichen Fragen wird hierzu derzeit ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf geführt.

Mit Beschluss vom 28.08.2023 hat das LG Bochum das Strafverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem FG ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Bochum Beschwerde eingelegt.

Das OLG Hamm hat diese Beschwerde verworfen, sodass es bei der Aussetzung des Strafverfahrens bis zum Abschluss des steuerrechtlichen Verfahrens bleibt. Das OLG lässt offen, ob die Beschwerde überhaupt zulässig ist. Jedenfalls sei der Beschluss des LG Bochum rechtlich nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde unbegründet ist.

Im vorliegenden Fall stünden staatliche Geheimhaltungsinteressen betreffend Geldflüsse im Zusammenhang mit geheimdienstlicher Tätigkeit einerseits und der staatliche Steueranspruch andererseits miteinander in Konflikt. Für die Entscheidung des Strafverfahrens sei daher auch die Rechtsfrage maßgeblich, ob in einer solchen Konstellation eine steuerrechtliche Erklärungspflicht von vorneherein zu verneinen ist. Diese Rechtsfrage sei durch die Fachgerichte der Finanzgerichtsbarkeit zu klären, stellt das OLG klar.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 08.10.2024, 4 Ws 143/24