Die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale kann auch mit einer geringfügigen Beschäftigung kombiniert werden. Allerdings darf der Umfang einer Nebentätigkeit nicht überschritten werden. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.
Wenn ein Steuerzahler einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, die bei der Minijobzentrale angemeldet ist, werde die Lohnsteuer mit zwei Prozent pauschal abgegolten. Diese zwei Prozent trage entweder der Arbeitgeber zusätzlich oder sie würden vom Minijob-Entgelt des Steuerzahlers abgezogen. Die Pauschalsteuer könne also auf den Minijobber abgewälzt werden. Bei der aktuellen Verdienstgrenze von 538 Euro betrage die Steuer 10,76 Euro. Übernimmt der Arbeitgeber die Steuer, sei der Minijob für den Steuerzahler quasi steuerfrei.
Daneben könnten noch weitere Einnahmen steuerfrei sein. Dazu gehörten die Aufwandsentschädigungen für die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale, so der BdSt. Erstere betrage jährlich 840 Euro und sei zudem sozialabgabenfrei. Bei der Übungsleiterpauschale könnten sogar bis zu 3.000 Euro im Jahr steuer- und abgabenfrei vereinnahmt werden. Voraussetzung ist laut BdSt, dass die Tätigkeit nur nebenberuflich mit einem zeitlichen Umfang von maximal einem Drittel einer Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wird und der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient oder im öffentlichen Auftrag erfolgt.
„Die steuerfreie Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit oder als Übungsleiter muss in der Anlage N der Steuererklärung eingetragen werden“, erklärt der Steuerzahlerbund. Beträge, die über die Pauschalen hinausgehen und bisher nicht versteuert wurden, müssten ebenfalls in der Anlage N jedoch als steuerpflichtiger Arbeitslohn ohne Lohnsteuerabzug vermerkt werden.
Grundsätzlich sei es übrigens erlaubt, die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale innerhalb eines Jahres in Anspruch zu nehmen, wenn es sich nicht um dieselbe Tätigkeit handelt. „Zudem ist die Kombination der Übungsleiterpauschale mit einem Minijob beim selben Arbeitgeber für dieselbe Tätigkeit möglich, wenn die oben genannten Voraussetzungen für die Pauschale erfüllt sind“, erklärt der BdSt. So könne ein Steuerzahler, der nebenberuflich als Lehrkraft in einem gemeinnützigen Verein tätig ist, bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 750 Euro anteilig 250 Euro pro Monat als Übungsleiterpauschale und die restlichen 500 Euro als Minijob-Verdienst erhalten.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 18.10.2024