Das Bundesinnenministerium muss dem Betreiber eines Online-Nachrichtenportals Auskunft erteilen, gegen welche Person es im Jahr 2022 mit einem anwaltlichen Unterlassungsbegehren vorgegangen ist und wie die beanstandete Äußerung lautete. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden.
Der Betreiber des Nachrichtenportals habe einen verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruch. Das Portal sei ein im Internet frei zugängliches, audiovisuelles und journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot. Deshalb sei es im Hinblick auf den Auskunftsanspruch der Presse oder dem Rundfunk im funktionalen Sinn gleichzustellen, so das OVG.
Zudem bestehe hinsichtlich des in Rede stehenden Auskunftsbegehrens ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein Aktualitätsbezug, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigten. Der Antragsteller habe hinreichend dargelegt, dass es sich beim Vorgehen der Bundesregierung gegen regierungskritische Presseberichterstattung mit Hilfe externer Anwaltskanzleien um ein neues Phänomen handele, an dem ein großes Interesse der Öffentlichkeit bestehe.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2024, OVG 6 S 37/24, unanfechtbar