Bei der Stadt Mülheim an der Ruhr beschäftigte Feuerwehrleute erhalten Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaftszeiten, soweit diese über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgingen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in zwei als Musterprozesse geführten Verfahren entschieden. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Entschädigungsklagen der Feuerwehrleute noch abgewiesen.
Die von den Klägern im so genannten Direktions- beziehungsweise Hintergrunddienst geleisteten Alarmbereitschaftszeiten seien in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der europarechtlichen Vorgaben einzustufen, stellt das OVG klar. Die Alarmbereitschaftszeiten würden als 24-Stunden-Dienste geleistet. Den Feuerwehrleuten werde dabei kein bestimmter Aufenthaltsort vorgegeben, sie dürften sich aber nur in einem Radius von zwölf Kilometer um die in Mülheim an der Ruhr gelegene Schlossbrücke bewegen und müssen im Alarmierungsfall „sofort“ mit dem zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug ausrücken. Dabei sei unter „sofort“ die in der Alarm- und Ausrückordnung als Ausrückzeit angegebene Zeitspanne von maximal 90 Sekunden zu verstehen.
Die Einstufung als Arbeitszeit begründe sich im Wesentlichen aus den gravierenden Einschränkungen für die Zeitgestaltung der Kläger während der Dienste, die aus dieser kurzen Reaktionszeit resultieren, so das OVG. Durch die Einstufung der Alarmbereitschaftszeiten als Arbeitszeit habe die Arbeitszeit der Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen regelmäßig die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überstiegen. Im Umfang dieser Überschreitung stehe den Klägern ein Entschädigungsanspruch zu.
Der zunächst auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichtete Anspruch habe sich in einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung umgewandelt, da die Gewährung von Freizeitausgleich nach Angaben der beklagten Stadt unmöglich ist. Die Entschädigung berechnet sich laut OVG nach den Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung.
Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 30.09.2024, 6 A 856/23, nicht rechtskräftig