Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat zwei Verfahren ausgesetzt, in denen es um die Anforderungen geht, die an Waagen zu stellen sind. Es bittet den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Vorabklärung von Fragen zur Auslegung der so genannten Waagen-Richtlinie (Richtlinie 2014/31/EU).
Die Klägerin in dem einen Verfahren (BVerwG 8 C 7.22) stellt nichtselbsttätige Waagen her, die die vorgeschriebenen Angaben zu Höchstlast (Max), Mindestlast (Min) und Eichwert (e) ausschließlich im Display anzeigen. Der Beklagte untersagte deren Vertrieb; er meint, die Angaben dürften nur in verkörperter Form auf dem Messgerät angebracht werden. Das Verwaltungsgericht (VG) hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat das erstinstanzliche Urteil geändert und der Klage stattgegeben. Auch eine ausschließlich digitale Anzeige von Höchstlast, Mindestlast und Eichwert könne bei unionsrechtskonformer Auslegung des nationalen Rechts als Aufschrift verstanden werden und die Anforderungen der guten Sichtbarkeit, Leserlichkeit und Dauerhaftigkeit erfüllen.
Die Klägerin in dem anderen Verfahren (BVerwG 8 C 8.22) ist Herstellerin eines Geräts zur Gewichtsbestimmung, das für den Einsatz im Einzelhandel in Kassensysteme anderer Hersteller integriert wird und so das Wiegen beim Kassenvorgang ermöglicht. Das Gerät verfügt über keine eigene Anzeigeeinrichtung. Erst nach seinem Anschluss an das Kassensystem zeigt es das Wägeergebnis an. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob diese Geräte bereits nach Abschluss des Produktionsprozesses im Werk der Klägerin mit CE- und Metrologie-Kennzeichnung versehen werden dürfen. Die vom Beklagten ausgesprochene Untersagungsverfügung hat das VG aufgehoben. Das OVG hat die Berufung zurückgewiesen: Bei dem Gerät handele es sich um eine nichtselbsttätige Waage im Sinne der Richtlinie.
Das BVerwG hat im Zusammenhang mit diesen Verfahren zwei Fragen an den EuGH: Einmal möchte es wissen, ob eine nichtselbsttätige Waage den Anforderungen der Richtlinie entspricht, wenn die Angaben zu Höchstlast, Mindestlast und Eichwert nicht in verkörperter Form auf dem Gerät angebracht sind, sondern ausschließlich digital und alternierend bei Betrieb der Waage angezeigt werden. Auch möge der EuGH klären, ob ein Messgerät auch dann eine nichtselbsttätige Waage im Sinne der Waagen-Richtlinie darstellt, wenn das Wägeergebnis nicht ausgedruckt oder sichtbar angezeigt, sondern lediglich gespeichert wird.
Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 16.10.2024, BVerwG 8 C 7.22 und 8 C 8.22