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Die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen hat Details zur neuen Grundsteuer ab 2025 bekannt gegeben.

Der Versand der Bescheide zur neuen Grundsteuer erfolgt danach vom 14.10.2024 bis zum 31.12.2024. Grundstückseigentümer erhielten zwei Bescheide. Der erste Bescheid enthalte den Jahresbetrag der neuen Grundsteuer und die Verteilung auf die vierteljährlichen Vorauszahlungen. Die erste Quartalszahlung werde zum 15.02.2025 fällig. Der zweite Bescheid über den Grundsteuermessbetrag diene der Berechnung der neuen Grundsteuer, so die Senatsverwaltung. Sie weist darauf hin, dass die Eigentümer für Grundbesitz, bei dem ein Eigentümerwechsel in 2024 stattgefunden hat, die entsprechenden Bescheide zu Beginn des Jahres 2025 erhalten. Die bisherige Grundsteuer nach dem Einheitswert werde letztmalig zum 15.11.2024 fällig.

Weiter gibt die Senatsverwaltung eine Anpassung der Steuermesszahl zugunsten von Wohngrundstücken bekannt: Die Auswertung aller Grundsteuerwerte habe gezeigt, dass die vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Messzahlen in Berlin zu einer stärkeren Belastung von Wohngrundstücken führen würden. Um das zu vermeiden, würden die Steuermesszahlen zugunsten der Wohngrundstücke angepasst. Für Wohngrundstücke werde die Steuermesszahl 0,31 Promille betragen und für Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke 0,45 Promille.

Damit die Grundsteuer nicht zur untragbaren Belastung für die Berliner wird, werde der Hebesatz für bebaute und bebaubare Grundstücke ab dem 01.01.2025 von derzeit 810 Prozent auf 470 Prozent abgesenkt. Dies solle für Aufkommensneutralität sorgen, also dafür, dass der Staat sich an der Grundsteuerreform nicht bereichert.

Für etwaige Härtefall sei im Grundsteuergesetz zusätzlich eine Regelung für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen geschaffen worden. Entsprechende Anträge könnten formlos beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Zur Begründung des Antrags seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen, so die Senatsverwaltung. Die Erhebung der Grundsteuer müsse außerdem ursächlich für eine Existenzgefährdung sein. Zum Nachweis müsse der Vordruck „Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse“ ausgefüllt beigefügt werden, der auf den Seiten der Berliner Finanzverwaltung heruntergeladen werden könne (https://www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/downloads/artikel.9866.php).

Zum Hebesatz für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Grundsteuer A) teilt die Senatsverwaltung mit, dass er auf null Prozent herabgesetzt werde. Hiervon profitierten in Berlin circa 800 Betriebe, die zum Beispiel Landwirtschaft, Gartenbau, Gemüse- oder Blumenanbau, Fischerei oder Forstwirtschaft betreiben. Hinzu kämen circa 1.200 Kleingartenanlagen. Gleichzeitig erspare dieser Schritt einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Steuerbehörden.

Senatsverwaltung für Finanzen, PM vom 14.10.2024