Das Finanzgericht (FG) Hamburg sieht in dem Erfordernis, dass eine als Steuerberatungsgesellschaft anzuerkennende Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt werden muss (§ 32 Absatz 3 Satz 2 Steuerberatungsgesetz – StBerG) keine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit. Auch verstoße § 3a StBerG (Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen) nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit.
Das von der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren (2018/2171) führt aus Sicht des FG zu keiner abweichenden Beurteilung. Der deutsche Gesetzgeber habe die Vorgaben der Richtlinien 2005/36/EG und 2013/22/EU umgesetzt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision wurde Beschwerde eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VII B 52/24 geführt wird.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 19.03.2024, 5 K 113/23, nicht rechtskräftig