Eine Klage gegen Einkommensteuerbescheide, die durch eine Steuerberatungsgesellschaft im März 2023 per Fax und per Brief bei Gericht erhoben wurde, ist nicht formwirksam eingereicht. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat sie deswegen als unzulässig abgewiesen.
Es folgte damit der Ansicht des Finanzamtes. Anders hatten es die Kläger gesehen: Sie argumentierten, dass die Steuerberatungsgesellschaft zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) registriert gewesen sei. Die Vertreterin der Gesellschaft habe den Registrierungsbrief zwar Ende Februar 2023 erhalten, sei aber wegen Erkrankung, technischer Probleme und Arbeitsüberlastung an der Einrichtung gehindert gewesen.
Das FG sieht das anders: Die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) sei wirksam zustande gekommen. Aber auch bei unterstellter Unwirksamkeit der StBPPV bestehe nach § 52d Satz 2 Finanzgerichtsordnung eine aktive Nutzungspflicht des beSt. Dieses stehe Steuerberatern seit dem 01.01.2023 als sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung. Ob das Postfach tatsächlich eingerichtet wurde, sei unerheblich. Eine Ersatzeinreichung per Fax sei nur bei vorübergehender technischer Störung zulässig, nicht jedoch bei Verzögerungen bei der Einrichtung des Postfachs.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, da die Kläger nicht ohne Verschulden an der fristgerechten elektronischen Übermittlung gehindert gewesen seien. Dabei sei ihnen das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Diese habe den Registrierungsbrief für das beSt bereits vor Klageerhebung erhalten. Eine Arbeitsüberlastung stelle regelmäßig keinen Entschuldigungsgrund für die unterlassene rechtzeitige Einrichtung des beSt dar.
Das FG hat die Revision gegen die Entscheidung zugelassen.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2024, 14 K 463/23 E, noch nicht rechtskräftig