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In einem aktuellen Schreiben gibt das Bundesfinanzministerium (BMF) Informationen zur Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren.

Das neue Schreiben ersetzt ein früheres vom 14.03.2017 (BStBl I S. 473). Es wurde aktualisiert und an bestehende Richtlinienregelungen angepasst, wie das Ministerium mitteilt.

Die Grundsätze des neuen Schreibens seien im Lohnsteuerabzugsverfahren für den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2024 zufließen. Bis dahin wird es laut BMF aus Vereinfachungsgründen auch nicht beanstandet, wenn die Regelung in R 39b.5 Absatz 2 Satz 4 der Lohnsteuer-Richtlinien zur Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn (Lohnzahlungszeitraum) nicht berücksichtigt wird.

Das ausführliche aktuelle Schreiben des BMF ist auf den Internetseiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei verfügbar.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 08.10.2024, IV C 5 – S 2367/23/10001 :001