Eine Entscheidung im Wege des Eilrechtsschutzschutzes durch die staatlichen Gerichte ist zulässig, auch wenn gerade ein Schiedsverfahren läuft – und kann sogar vorteilhaft sein. Hierauf weist das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hin.
Ein indonesisches Unternehmen stritt mit einer Vermieterin von Maschinen um vertragliche Ansprüche wegen Überlassung von Maschinen und Belieferung mit Produktionsmaterial. Im Januar 2024 kündigte die Vermieterin das seit mehr als zehn Jahren bestehende Mietverhältnis zum 21.07.2024. Überdies forderte sie die Rückführung der Maschinen, die Herausgabe des Know-hows sowie die Unterlassung der weiteren Nutzung. Seit 18.09.2023 führen die beiden Vertragspartner ein außergerichtliches Schiedsverfahren. Der Verhandlungstermin im Schiedsverfahren war auf den 03.09.2024 bestimmt.
Das Unternehmen beantragte Mitte Juni 2024 beim Landgericht (LG) Frankenthal im Wege des Eilrechtsschutzes, der Vermieterin aufzugeben, die überlassenen Maschinen nebst Produktionsmaterial bis auf Weiteres bei ihr, dem Unternehmen, zu belassen. Das LG hat diesen Antrag zurückgewiesen.
Das OLG Zweibrücken hat auf die Berufung des Unternehmens die Entscheidung des LG rechtskräftig bestätigt. Bereits nach dem eigenen Verhalten beziehungsweise Vortrag des Unternehmens fehle es an der notwendigen Dringlichkeit für die Gewährung von Eilrechtsschutz. Das Unternehmen habe nach der Kündigung mit der Antragsstellung beim LG fast fünf Monate gewartet. Zudem habe es sich selbst darauf berufen, dass vor dem Erlass einer Entscheidung im Wege des Eilrechtsschutzes das Ergebnis des Schiedsverfahrens abzuwarten sei.
Das Schiedsverfahren binde das staatliche Gericht jedoch weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht, stellt das OLG klar. Dies könne zwar zum Ergebnis führen, dass ein staatliches Gericht angerufen werde und eine (vorläufige) Regelung treffe, die Einfluss auf das schiedsgerichtliche Verfahren haben könne. Staatliche Gerichte hätten aber neben den Schiedsgerichten für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine konkurrierende Zuständigkeit. So könnten Verfahren vor staatlichen Gerichten schneller zum Ziel führen als der Weg über das Schiedsgericht, zumal nur die von staatlichen Gerichten angeordneten einstweiligen Maßnahmen aus sich heraus vollziehbar seien.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 01.10.2024, 4 U 74/24