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Auch eine Außenmauer, die ein Grundstück umrandet, gehört zu diesem, sodass sie vom Schutzbereich des Hausfriedensbruchs nach § 123 Strafgesetzbuch (StGB) umfasst ist. Zudem hebelt ein Ultimatum, mit dem die Räumung des Grundstücks angekündigt wird, den Straftatbestand nicht aus. Dies stellt das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig klar.

Zur Erläuterung: Das Amtsgericht (AG) Göttingen hatte einen Angeklagten vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Zwar stehe fest, dass dieser sich am Morgen des 06.10.2022 auf der Außenmauer einer ehemaligen Justizvollzugsanstalt bis circa 21 Uhr aufgehalten habe. Jedoch handele es sich bei der Mauer lediglich um eine äußere Begrenzung des Grundstücks – der Schutzbereich des § 123 StGB sei daher nicht eröffnet.

Auch wenn der Angeklagte sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt – wie auch weitere Personen – auf dem Gelände selbst aufgehalten habe, habe er sich nicht strafbar gemacht, da die Oberbürgermeisterin sowie der Stadtbaurat zugesichert hätten, dass das Grundstück am 06.10.2022 erst nach 12.00 Uhr geräumt werde, und sofern sie das Grundstück zuvor verließen, keine Strafanträge gestellt würden. Damit habe sich, so das AG, die Stadt Göttingen mit dem Verbleib des Angeklagten auf dem Grundstück bis zum Ablauf des Ultimatums einverstanden erklärt.

Gegen den Freispruch legte die Staatsanwaltschaft Göttingen Revision ein. Mit Erfolg: Auch das OLG trat dem Freispruch entgegen. Die Mauer sei als Gebäudebestandteil einzuordnen und werde daher von dem Hausrecht der Stadt und dem Straftatbestand des § 123 StGB erfasst.

Zudem lasse sich das Ultimatum der Oberbürgermeisterin nicht als Einverständnis verstehen, die Personen dürften sich während dieses Zeitraums auf dem Gelände aufhalten. Vielmehr sei mit dem Ultimatum ausschließlich zugesichert worden, dass eine Räumung erst nach dessen Ablauf erfolge und dass kein Strafantrag gestellt würde, sofern der Angeklagte während dieses Zeitraums das Gelände freiwillig verlasse.

Das OLG betont, dass ein solches Ultimatum die Strafbarkeit des Verhaltens nicht entfallen lasse. Vielmehr sei – in Ermangelung eines Strafantrags – lediglich die Verfolgung der Straftat ausgeschlossen. Damit hat das OLG den Freispruch aufgehoben, aber letztendlich nicht abschließend über die Strafbarkeit entschieden. Es hat das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des AG Göttingen zurückverwiesen. Dieses muss jetzt bei der anstehenden Bearbeitung des Verfahrens den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht erneut aufklären und Feststellungen treffen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 19.09.2024, 1 ORs 13/24