Der Veranstalter einer pro-palästinensischen Versammlung ist mit einem Eilantrag gescheitert, mit dem er sich gegen die Untersagung der Parole „Vom Fluss bis zum Meer“ (auf Deutsch oder in anderer Sprache) gewandt hatte. Das Verwaltungsgericht (VG) Münster bestätigte im Vorfeld der für den 06.10.2024 angemeldeten Veranstaltung das Verbot.
Das Polizeipräsidium Münster hatte die Untersagung der Parole im Wesentlichen darauf gestützt, dass ihr Verwenden den Vereinsverboten gegen die Vereinigungen Hamas und Samidoun unterfalle. Eine ausnahmsweise zulässige Verwendung der Parole im kontextfreien Raum liege bei Versammlungen, die den Nahostkonflikt zwischen Israel und Palästina zum Gegenstand hätten, regelmäßig fern und begründe daher den Anfangsverdacht für einen Verstoß gegen das Vereinsgesetz.
Hiergegen wandte der Antragsteller ein, Gerichte hätten mehrfach bestätigt, dass der Ausruf der Parole nicht strafbar sei. Ein pauschaler Verweis auf die Verfügung des Bundesinnenministeriums reiche nicht aus, um eine unmittelbare Gefahrenlage zu begründen. Er organisiere seit über elf Monaten regelmäßig Veranstaltungen, ohne dass jemals ein antisemitischer Vorfall oder ein Gewaltakt aufgetreten sei.
Das VG Münster folgte dem Vorbringen nicht. Die versammlungsrechtliche Beschränkung, mit der dem Antragsteller die Parole „Vom Fluss bis zum Meer“ (auf Deutsch oder in anderer Sprache) untersagt werde, erweise sich jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig. Die danach vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung falle zulasten des Antragstellers aus. Es sei offen, ob es sich bei der „River“-Parole um ein verbotenes Kennzeichen der Hamas handele. Handele es sich bei ihr um ein solches, liege die Annahme einer ausnahmsweise zulässigen Verwendung fern.
Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sein zentrales Anliegen – namentlich ein öffentlicher Diskurs über die Geschichte Palästinas – ohne die Verwendung des Slogans nicht hinreichend vorbringen könnte. Demgegenüber sei auf Seiten des öffentlichen Interesses einzustellen, dass eine einmal getätigte Äußerung irreversibel sei und durch ein nachträgliches Einschreiten der Polizei oder nachträgliche Strafanzeigen in der Sache nicht wieder rückgängig gemacht werden könne.
Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 04.10.2024, 1 L 873/24, nicht rechtskräftig