In Niedersachsen hat das dortige Landesamt für Steuern (LfSt) eine Allgemeinverfügung zur neuen Grundsteuer erlassen. Dies meldet der Bund der Steuerzahler (BdSt) Niedersachsen und Bremen e.V.
In der Allgemeinverfügung vom September gehe es zum einen um die Vereinfachung von Einspruchsverfahren gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenz- und Grundsteuermessbeträge. Allerdings müssten Steuerzahler dennoch weiterhin selbst aktiv werden, betont der BdSt.
Der Gesetzgeber habe den Ländern bei der neuen Grundsteuer die Möglichkeit eingeräumt, eigene Grundsteuergesetze zu erlassen. Niedersachsen habe davon Gebrauch gemacht und mit dem „Flächen-Lage-Modell“ ein eigenes Modell eingeführt. Auch gegen Bescheide aus Niedersachsen hätten viele Eigentümer Einspruch eingelegt, weil sie Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit jenes Modells hätten, so der BdSt. Beim Finanzgericht (FG) Niedersachsen sei hierzu unter dem Aktenzeichen 1 K 38/24 ein Musterverfahren anhängig.
„In den vergangenen Monaten wandten sich viele Steuerzahler an uns, die Post von ihrem zuständigen Finanzamt mit der Aufforderung erhalten hatten, ihren Einspruch zurückzunehmen. Anderenfalls werde man den Einspruch als unbegründet zurückweisen“, berichtet BdSt-Steuerreferentin Claudia Daube. Diesen Einspruchsführern komme das LfSt mit der Allgemeinverfügung nun zu Hilfe.
Mit der Allgemeinverfügung weise es die niedersächsischen Finanzämter an, dass bereits anhängige und zukünftige Einspruchsverfahren gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und damit verbundene Einsprüche gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in dem Verfahren vor dem FG Niedersachsen ruhen sollen. Von der Anordnung sind laut BdSt allerdings nur Einsprüche umfasst, die sich sowohl gegen Bescheide über den Grundsteueräquivalenzbetrag als auch den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag richten und die mit der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes begründet worden sind.
Sollte einer der Bescheide den Eigentümer noch nicht erreicht haben, sei es wichtig, auch gegen diesen Bescheid Einspruch einzulegen, sobald er eintrifft, unterstreicht der BdSt. Eine automatische Vorläufigkeit der Festsetzungen durch die Finanzämter sei nämlich nicht vorgesehen. Bei dem Einspruch könnten sich Eigentümer nun jedoch auf die erlassene Allgemeinverfügung beziehen. Gleiches gelte, falls bereits erhobene Einsprüche bisher noch nicht begründet wurden. Ausreichend, aber auch notwendig sei, sich in dem Einspruchsverfahren auf die mögliche Verfassungswidrigkeit des neuen Grundsteuerrechts zu berufen.
„Mit der Anordnung des Ruhens der individuellen Einspruchsverfahren ist noch keine inhaltliche Entscheidung über den Ausgang dieser Verfahren getroffen. Folge der Allgemeinverfügung ist lediglich, dass individuelle Einspruchsverfahren bis zum Abschluss des Musterprozesses vor dem niedersächsischen Finanzgericht nicht weiter betrieben werden“, erklärt Daube. Diese Allgemeinverfügung sei „sehr zu begrüßen, weil dadurch unnötiger Aufwand sowohl bei den Finanzämtern als auch den Steuerzahlern vermieden wird“.
Die Allgemeinverfügung des LfSt steht als pdf-Datei zum Download bereit (https://www.verkuendung-niedersachsen.de/api/ndsmbl/2024/387/0/mbl-2024-387.pdf)
Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen e.V., PM vom 02.10.2024