Wer einen Gutschein für ein Erlebnis (hier: eine Panzerfahrt) erwirbt, hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, wenn das gebuchte Erlebnis nicht mehr durchgeführt werden kann. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden.
Eine Frau erwarb bei einem Vermittler von Erlebnisgeschenken für 342 Euro einen Erlebnis-Gutschein für 60 Minuten Schützenpanzer-Fahren. Das Erlebnis sollte durch einen lokalen Veranstalter als Leistungserbringer durchgeführt werden. Der Termin für die Fahrt wurde einmal verschoben, der zweite vereinbarte Termin aufgehoben. Inzwischen bietet der Veranstalter das Erlebnis nicht mehr an, sodass die Fahrt innerhalb der Gültigkeitsdauer des Gutscheins nicht erbracht werden konnte.
Die Käuferin des Gutscheins möchte, dass der Vermittler ihr den Kaufpreis zurückzahlt. Letzterer wendet ein, die Aufhebung sei nicht einvernehmlich erfolgt. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Leistungserbringers gelte der Gutschein daher als eingelöst; den Kaufpreis habe man an den Veranstalter weitergeleitet.
Die Käuferin hatte mit ihrer Klage vor dem AG München Erfolg. Die Klage wäre im Ergebnis unbegründet, wenn der zuletzt vereinbarte Termin mit dem Leistungserbringer nicht einvernehmlich/vertragskonform wieder aufgehoben worden, die Klägerin trotz verbindlicher Buchung nicht erschienen und nach den einbezogenen AGB des Leistungserbringers die vollständige Vergütung fällig geworden wäre (so genanntes no show). In diesem Fall wäre nach den AGB auch der Vermittler im Verhältnis zur Gutschein-Käuferin berechtigt gewesen, den von ihr schon eingezogenen Preis an den Leistungserbringer als fällig auszuzahlen.
Hier liege aber kein Fall einer fälligen Vergütung des Leistungserbringers vor, stellt das AG München sodann klar. Die Einbeziehung der AGB des Leistungserbringers sei zwischen den Parteien streitig. Der Vermittler könne weder den Einbeziehungsablauf lückenlos darstellen noch biete er dafür geeignete Beweismittel an. Erst recht könne er den Vortrag der Käuferin nicht widerlegen, dass der zweite Termin einvernehmlich (individuell) aufgehoben wurde. Damit sei davon auszugehen, dass im Verhältnis der Klägerin zum Leistungserbringer kein „no show“ vorlag.
Nachdem inzwischen feststehe, dass innerhalb der Gültigkeitsdauer des Gutscheins das Erlebnis nicht mehr stattfinden kann, sei der Vermittler zur Rückzahlung des Gutscheinbetrags verpflichtet, da der vermittelte Erlebnisvertrag nicht mehr durchgeführt werden könne.
Amtsgericht München, Urteil vom 23.05.2024, 191 C 23654/23, rechtskräftig