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Wer einen Behördenbescheid bekommt und dagegen klagen will, sollte die in der angefügten Rechtsbehelfsbelehrung genannte Klagefrist einhalten. Sonst läuft die Klage Gefahr, als unzulässig abgewiesen zu werden. Insbesondere auf eine von der Behörde gewährte Klagefristverlängerung sollte man nicht vertrauen. Dies zeigt ein Fall, über den das Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg befunden hat.

Eine Frau hatte Corona-Soforthilfe bezogen und war per Behördenbrief zu einer Rückzahlung aufgefordert worden. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Frau telefonierte mit einer Mitarbeiterin der zuständigen Behörde, die ihr unter Bezugnahme auf das Gespräch eine „Fristverlängerung“ per E-Mail bestätigte. Nach Angaben der Betroffenen ging es dabei um die Klagefrist, um deren Verlängerung sie die Mitarbeiterin gebeten habe. Etwa einen Monat nach Ablauf der Klagefrist erhob die Frau Klage.

Das VG wies die Klage als unzulässig ab. Bei der Klagefrist handele es sich um eine gesetzliche Frist. Eine Verlängerung gesetzlicher Fristen sei grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, die Möglichkeit der Verlängerung sei im Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Für die Klagefrist fehle eine entsprechende Ermächtigung.

Die beklagte Behörde habe den Fristenlauf überdies mit Erlass des Bescheides aus der Hand geben. Daher sei eine etwaig mitgeteilte Verlängerung der Klagefrist von vornherein ins Leere gegangen.

Der Klägerin sei auch keine Widereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren, da sie die Klagefrist schuldhaft versäumt habe. Der rechtzeitigen Klageerhebung habe schon kein Hindernis entgegengestanden. Die Klägerin habe von dem Rücknahmebescheid noch während des Laufs der Klagefrist Kenntnis genommen. Es wäre ihr folglich ohne weiteres möglich gewesen, sogleich Klage zu erheben.

Zwar möge die seinerzeit anwaltlich nicht vertretene Klägerin nicht in der Lage gewesen sein, zuverlässig zu beurteilen, ob und wie sich die Bestätigung der Beklagten über die Fristverlängerung auf den Lauf der Klagefrist auswirken würde. Ein Rechtsirrtum oder Rechtsunkenntnis könne die Fristversäumung jedoch grundsätzlich nicht entschuldigen.

Sie wäre vermeidbar gewesen, indem die Klägerin sich frühzeitig um fachkundigen Rat bemüht hätte. Die Klägerin habe insbesondere auch nicht auf eine von der dem Rücknahmebescheid angefügten Rechtsbehelfsbelehrung abweichende Auskunft der Beklagten vertrauen dürfen.

Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 02.09.2024, 6 A 33/23 MD, nicht rechtskräftig