Die Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, ist keine unselbstständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum. Vielmehr handelt es sich um eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt.
Denn es bestehe kraft Gesetzes für den Mieter die Möglichkeit, den Stromanbieter frei zu wählen, und die Stromlieferung werde getrennt und nach individuellem Verbrauch abgerechnet, so der Bundesfinanzhof.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.07.2024, XI R 8/21