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Wer wegen einer Krankheit eine spezielle Ernährung benötigt, muss dafür teils tief in die Tasche greifen. Und Ausgaben für eine Diätverpflegung lassen sich nicht als Krankheitskosten von der Steuer absetzen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) hat einen Tipp für Betroffene und erläutert die Details zu dem seit Jahren umstrittenen Thema, mit dem sich nun sogar das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschäftigen muss.

Ausgaben für die Heilung oder die Linderung einer Krankheit, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, lassen sich laut VLH unter bestimmten Voraussetzungen als Krankheitskosten von der Steuer absetzen. Dazu gehören beispielsweise Ausgaben oder Zuzahlungen für Brillen, Hörgeräte, Krankengymnastik, Massagen sowie verschriebene Medikamente und Fahrten zur Arztpraxis. Diese zählten zu den außergewöhnlichen Belastungen und würden steuermindernd berücksichtigt, wenn sie die zumutbare Belastung der oder des Steuerpflichtigen überschreiten.

Krankheitskosten würden vom Finanzamt nur anerkannt, wenn sie zwangsläufig, notwendig und angemessen sind. Der Nachweis dafür könne durch eine ärztliche Verordnung oder die Verordnung eines Heilpraktikers beziehungsweise erfolgen. Das lege die Vermutung nahe, dass Kosten für eine ärztlich verordnete Diät ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden können. Doch das treffe nicht zu, so die VLH.

Der Bundesfinanzhof (BFH) habe sich bereits mehrmals mit dem Thema befasst und die Anerkennung von Ausgaben für eine besondere Ernährung stets abgelehnt. Im jüngsten Fall habe ein Steuerpflichtiger geklagt, dessen Tochter an Zöliakie leidet und deshalb dauerhaft auf glutenfreie Nahrung angewiesen ist. Da diese Lebensmittel meist deutlich teurer sind als „normale“ Lebensmittel, habe er die Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen wollen. Doch das hätten sowohl das Finanzamt als auch der BFH abgelehnt.

Laut Einkommensteuergesetz könnten Aufwendungen für eine Diätverpflegung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, heiße es im BFH-Urteil. Dies gelte ausnahmslos und somit auch für Sonderdiäten, die eine medikamentöse Behandlung ersetzen. Denn die spezielle Ernährung ersetze nicht nur mögliche Medikamente, sondern auch übliche Nahrungsmittel. Auf deren Verzehr und Beschaffung seien aber alle Steuerpflichtigen angewiesen – somit könnten solche Kosten nicht als außergewöhnlich gewertet werden.

In seinem Urteil äußere der BFH Verständnis für Betroffene: Dass die Ausgaben für Steuerpflichtige, die auf eine spezielle Diätverpflegung angewiesen sind, nicht steuerlich geltend gemacht werden können, bedeute „eine gewisse Härte“. Jedoch habe der Gesetzgeber das in Kauf genommen. Typische Aufwendungen für die Lebensführung, wie beispielsweise Kosten für die Verpflegung, könnten deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden – und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe diese anfallen, heiße es im BFH-Beschluss (VI R 48/18).

Ganz abgeschlossen ist das Thema damit nach Angaben der VLH allerdings noch nicht. Denn beim BVerfG sei eine Verfassungsbeschwerde anhängig, in der es unter anderem um die Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine glutenfreie Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung geht (2 BvR 1554/23). Ob das BVerfG die Beschwerde zur Entscheidung annimmt, sei jedoch nicht sicher. Ähnliche Verfassungsbeschwerden habe es in der Vergangenheit nicht zugelassen.

Die VLH rät: Wer wegen einer Krankheit auf eine spezielle Ernährung angewiesen ist und die Kosten dafür ohne Erfolg in der Steuererklärung angegeben hat, könne zur Sicherheit Einspruch gegen den entsprechenden Steuerbescheid einlegen – und zwar unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1554/23. Sollte diese zugelassen werden und das BVerfG anders entscheiden als der BFH, werde der Steuerbescheid nachträglich geändert.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe, PM vom 16.09.2024