Eine in der Werbung bekannt gegebene Preisermäßigung muss auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage berechnet werden. Dies stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Fall aus Deutschland klar, in dem die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eine Rabattwerbung von Aldi Süd beanstandet hatte. Die Nennung des niedrigsten Preises als „bloße Information“ genüge nicht. Die Ermäßigung müsse tatsächlich auf der Grundlage des vorherigen Preises bestimmt werden. Denn ansonsten würde es den Händlern ermöglicht, Verbraucher irrezuführen, indem Preisermäßigungen bekannt gegeben werden, die nicht real sind.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg beanstandete vor einem deutschen Gericht die Art und Weise, in der Aldi Süd in seinen wöchentlichen Prospekten mit Preisermäßigungen oder „Preis-Highlights“ wirbt. Sie meint, dass Aldi eine in der Werbung angegebene Preisermäßigung nicht auf der Grundlage des Preises unmittelbar vor Angebotsbeginn berechnen dürfe, sondern dies nach dem Unionsrecht auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage tun müsse. Es genüge nicht, in der Bekanntgabe lediglich den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zu nennen (was Aldi Süd im „Kleingedruckten« in seiner Werbung gemacht hatte). Das gelte auch für die Bezeichnung eines Preises als „Preis-Highlight“.
Das deutsche Gericht hat dem EuGH hierzu Fragen vorgelegt.
Der Gerichtshof antwortet, dass eine Preisermäßigung, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit eines Preisangebots hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, auf der Grundlage des niedrigsten Preises zu bestimmen ist, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat. Dadurch werden Händler daran gehindert, den Verbraucher irrezuführen, indem sie den angewandten Preis vor der Bekanntgabe einer Preisermäßigung erhöhen und damit gefälschte Preisermäßigungen ankündigen.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.09.2024, C-330/23