Am 30.09.2024 endet die Frist für die Corona-Schlussabrechnungen. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) gibt letzte Hinweise dazu und informiert über das weitere Prozedere.
Die Frist zur Einreichung der Corona-Wirtschaftshilfen ende für alle Fälle, in denen seinerzeit eine entsprechende Fristverlängerung beantragt wurde, in unveränderter Weise am 30.09.2024. Das Portal zur digitalen Einreichung der Schlussabrechnung bleibe gleichwohl noch bis zum 15.10.2024 freigeschaltet, sodass auch bei kurzfristig auftretenden technischen Problemen eine Einreichung weiterhin möglich sei. Bis dahin eingereichte Schlussabrechnungen würden von den Bewilligungsstellen akzeptiert und bearbeitet, habe das Bundeswirtschaftsministerium mitgeteilt. Es handele sich dabei um keine formale Fristverlängerung, sondern lediglich um eine „technische Übergangsfrist“.
In allen Fällen, in denen bis zum 15.10.2024 keine Schlussabrechnung eingereicht wurde, würden direkt im Anschluss entsprechende Anhörungsverfahren beginnen. Diese Verfahren seien notwendig, da die Nichteinreichung der Schlussabrechnung die vollständige Rückzahlung der erhaltenen Hilfen zur Folge hätte. Im Zuge der Anhörung werde den prüfenden Dritten per E-Mail im Rahmen üblicher Fristen (von vier bis sechs Wochen) Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur nachträglichen Einreichung der Schlussabrechnung bis zum 30.11.2024 über das Antragsportal eingeräumt. Im Anschluss daran würden entsprechende Rückforderungsmaßnahmen eingeleitet. Eine nachträgliche Einreichung werde dann allenfalls noch in begründeten Einzelfällen nach Rücksprache mit der Bewilligungsstelle möglich sein, so der DStV.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 25.09.2024