Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts erfordert, dass der Auszubildende in einer eigenen, von der elterlichen Wohnung räumlich abgegrenzten Wohnung lebt und darin einen eigenen Haushalt führt. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden.
Der 1996 geborene Kläger bewohnte gemeinsam mit seiner Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) beziehenden Mutter eine von dieser angemietete Drei-Zimmer-Wohnung. Anlässlich seiner Beschäftigungsaufnahme als Rettungssanitäter schloss er mit seiner Mutter zum 01.11.2017 einen Untermietvertrag. Danach mietete er zu einem Mietzins von rund 385 Euro in der von ihr angemieteten Wohnung ein möbliertes Schlafzimmer an. Für Küche, Bad, WC, Keller und Stellplatz wurde ebenso wie für diverse Haushaltsgegenstände und Hausrat Mitbenutzung vereinbart. Zum 01.08.2021 gab der Kläger seine Beschäftigung als Rettungssanitäter auf und begann eine dreijährige Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement. Seinen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit ab Aufnahme seiner Ausbildung lehnte die beklagte Agentur für Arbeit Düsseldorf ab.
Seine hiergegen gerichtete Klage scheiterte in erster und zweiter Instanz. Der Kläger sei nicht förderungsberechtigt, weil er nicht außerhalb des Haushalts seiner Mutter gewohnt habe, so das LSG. Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts im Sinne des § 60 Absatz 1 Nr. 1 SGB III bedeute, dass der Auszubildende in einer eigenen, von der elterlichen Wohnung abgegrenzten Wohnung lebe und darin einen eigenen Haushalt führe. Es bedürfe also nicht nur der Führung eines eigenen Haushalts in dem Sinne, dass der Auszubildende – wirtschaftlich – für die Bedürfnisse des täglichen Lebens (unter anderem Nahrung und Kleidung) selbst aufkomme. Erforderlich sei darüber hinaus ein – räumlich – getrenntes Wohnen in einer eigenen, abgegrenzten Wohnung. An einer solchen räumlich abgegrenzten Wohnung fehle es, wenn der Auszubildende gemeinsam mit einem Elternteil, welches Leistungen nach dem SGB II beziehe, als Wohngemeinschaft in der von dem Elternteil angemieteten Wohnung zur Untermiete wohne.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.07.2024, L 20 AL 196/22