Alle Zahlungskontenanbieter in Deutschland müssen bis zum 30.09.2024 erstmals Daten zu ihren Zahlungskonten für Verbraucher an die Finanzaufsicht melden. Die Daten sind die Grundlage für den digitalen Kontenvergleich der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), der Anfang 2025 starten und Verbrauchern einen einfachen und entgeltfreien Vergleich von Girokonten ermöglichen soll.
Ausgehend von der EU-Zahlungskontenrichtlinie habe die Bundesregierung sie mit dem Aufbau und dem Betrieb einer Website zum Girokontenvergleich in Deutschland beauftragt, erläutert die BaFin. Zahlungsdienstleister wie Banken und Sparkassen, Neo-Banken und FinTechs, die Girokonten für Verbraucher anbieten, seien gesetzlich verpflichtet, Vergleichskriterien für Girokonten wie das monatliche Entgelt oder die Höhe des Überziehungszinssatzes an die BaFin zu melden. Grundlage dafür sei das Zahlungskontengesetz (ZKG) in Verbindung mit der Vergleichswebsitemeldeverordnung, die den Aufbau einer für alle Verbraucher zugänglichen, kostenlosen Website zum Kontovergleich vorsehen. Die BaFin will mit dem BaFin-Kontenvergleich Anfang 2025 online gehen.
Aufgrund der Meldepflicht werde der BaFin-Kontenvergleich die einzige aktuelle und marktbreite Übersicht über Girokonten sein. Darunter fallen laut Finanzaufsicht auch so genannte Basiskonten-Tarife, die die Banken und andere Zahlungsdienstleister seit 2016 nach dem ZKG anbieten müssen. Der BaFin-Kontenvergleich biete Verbrauchern klare, einfache und nachvollziehbare Sachinformationen. Transparente Filter- und Suchmöglichkeiten würden sie in die Lage versetzen, das für sie passende Zahlungskonto eigenverantwortlich und selbstbestimmt auszuwählen. Zudem sei der Kontenvergleich werbefrei und enthalte Inhalte in einfacher Sprache.
Für die Richtigkeit der Tarifdetails sind die Anbieter selbst verantwortlich, betont die BaFin. Nach Meldung würden die Daten automatisch ohne weitere Bearbeitung durch die Finanzdienstleistungsaufsicht an die Vergleichswebsite übertragen. Die Aufnahme in den Kontenvergleich sei kein BaFin-Gütesiegel für Kontoanbieter oder deren Zahlungskonten, sondern gesetzlich vorgegeben.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, PM vom 10.09.2024