Immer mehr Steuerpflichtige legen Einspruch gegen ihren Steuerbescheid ein und haben damit Erfolg. Hierauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin.
Laut einer Statistik des Bundesfinanzministeriums (BMF) seien 2023 fast zehn Millionen Einsprüche bei den Finanzämtern eingegangen. 2022 seien es nur knapp drei Millionen gewesen. Grund dafür seien Einsprüche im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform. Es komme aber immer wieder vor, dass sich auch beim Einkommensteuerbescheid Fehler einschleichen und das Finanzamt zu viel Steuern verlangt, so der BVL. Dagegen könnten Steuerpflichtige innerhalb eines Monats nach Erhalt ihres Steuerbescheids Einspruch einlegen.
„Die BMF-Statistik belegt, dass es sich lohnt, den Steuerbescheid gründlich unter die Lupe zu nehmen“, so Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin des BVL. Von fast 3,7 Millionen erledigten Einsprüchen in 2023 seien immerhin rund 69 Prozent erfolgreich gewesen. Das heiße, dass die Finanzämter über 2,5 Millionen Steuerbescheide im Einspruchsverfahren richtigstellen und zugunsten der Steuerpflichtigen ändern mussten. Nur zwölf Prozent der Einsprüche hätten keinen oder nur teilweise Erfolg. Rund ein Fünftel der Einsprüche sei zurückgenommen worden.
„Jeder sollte seinen Steuerbescheid gründlich prüfen und sich nicht vom unübersichtlichen Zahlensalat abschrecken lassen“, rät Jana Bauer. Stimmen Bruttolohn, Rente und andere Einnahmen? Hat das Finanzamt sämtliche Renten- und Krankenversicherungsbeiträge, Jobkosten, Spenden, Krankheitskosten und haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt? Gibt es Zahlendreher oder wurden elektronische Daten falsch übermittelt? Hat das Finanzamt einen Posten zum Beispiel für das Deutschlandticket oder die Weiterbildung nicht anerkannt?
Es sei ratsam zu checken, ob darum gerade bei einem obersten Gericht in einem ähnlichen Sachverhalt gestritten wird. Jedenfalls hätten die Finanzämter derzeit mehr als 4,8 Millionen Einsprüche nicht abschließend bearbeiten können, weil erst ein oberstes Gericht – also der Bundesfinanzhof, das Bundesverfassungsgericht oder der Europäische Gerichtshof – entscheiden muss. Praktisch sei, dass sich jeder auf diese Musterverfahren berufen könne, so Jana Bauer. Man müsse lediglich auf das anhängige Verfahren verweisen und damit den Einspruch begründen.
Ein Einspruch koste nichts, hebt der BVL hervor. Wichtig sei nur, die Frist nicht zu verpassen. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids müsse der Einspruch schriftlich, elektronisch – über das Elster-Online-Portal, ein kommerzielles Steuerprogramm – oder zur Niederschrift beim zuständigen Finanzamt eingehen. „Innerhalb der Einspruchsfrist lassen sich auch vergessene Ausgaben nachreichen, wie zum Beispiel für die Reparatur- oder Malerarbeiten im Haushalt“, ergänzt Jana Bauer.
Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 10.09.2024