Die Landesrundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg (rbb) darf die Tierschutzpartei in den Ergebnispräsentationen zur brandenburgischen Landtagswahl im Landesfernsehprogramm nicht unter der Rubrik „Andere“ zusammenfassen, wenn die Partei mindestens zwei Prozent erreicht. Dann müsse der rbb das Ergebnis gesondert ausweisen, hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg kurz vor der Wahl in Brandenburg entschieden.
Der rbb hatte die zusammenfassende Darstellung der Wahlergebnisse mit der verfassungsrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit und der ihm deshalb zustehenden redaktionellen Gestaltungsfreiheit begründet. Dies hat das OVG im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Tierschutzpartei erneut anders beurteilt (vgl. Urteil vom 25.05.2023, OVG 3 B 43/21, noch nicht rechtskräftig).
Zwar habe die Tierschutzpartei nur einen Anspruch auf so genannte abgestufte Chancengleichheit entsprechend ihrer Bedeutung. Die Publizität, die mit einer Ausweisung des individuellen Wahlergebnisses in der Fernsehberichterstattung am Wahlabend verbunden ist, könne jedoch erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Wahrnehmung kleinerer Parteien mit Ergebnissen unterhalb der Fünf-Prozent-Hürde haben, gibt das OVG zu bedenken. Da der Eingriff in die redaktionelle Gestaltungsfreiheit des rbb, der aus der Verpflichtung zur Nennung des Wahlergebnisses folgt, zudem gering sei, überwiege hier das legitime Interesse der Tierschutzpartei.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.09.2024, OVG 3 S 109/24, unanfechtbar