Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hat einen Mann in zweiter Instanz vom Vorwurf des Fahrens unter Cannabiseinfluss freigesprochen. Dabei spielte eine neue Regelung zum Cannabiskonsum im Straßenverkehr eine entscheidende Rolle, wie das Gericht mitteilt.
Zuvor hatte der Betroffene gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. Zunächst ohne Erfolg. Er war vom Amtsgericht (AG) Papenburg wegen einer Autofahrt unter Cannabiseinfluss (§ 24a Straßenverkehrsgesetz) zu einer Geldbuße von 1.000 Euro und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Das AG hatte festgestellt, dass der Betroffene mit einem THC-Wert von 1,3 ng/ml im Blut ein Fahrzeug geführt hatte. Gegen dieses Urteil ging der Betroffene im Wege der Rechtsbeschwerde vor, über die am 29.08.2024 der für Bußgeldsachen zuständige Senat des OLG entschieden hat. Dabei kam dem Betroffenen eine zwischenzeitliche Gesetzesänderung zugute: Denn als das AG am 09.02.2024 sein Urteil verkündete, galt für Autofahrten unter Cannabiseinfluss noch ein Grenzwert von 1,0 ng/ml.
Daher stellte der Senat fest, dass das AG seinerzeit zu Recht von einer Überschreitung des Grenzwertes ausgehen musste. Am 22.08.2024 – und damit nach dem Urteil des AG, aber vor der Entscheidung des OLG – sei im Zuge der Cannabis-Legalisierung jedoch eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, die den Grenzwert für Fahrten unter Cannabis-Einfluss auf 3,5 ng/ml änderte (§ 24a Absatz 1a Straßenverkehrsgesetz). Diese Gesetzesänderung sei aufgrund einer gesetzlichen Anordnung (§ 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen gewesen, so das OLG. Da der THC-Gehalt des Betroffenen unterhalb des neuen Grenzwertes lag, hob der Senat das Urteil des AG auf und sprach den Betroffenen frei.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 29.08.2024, 2 ORbs 95/24