Das Bundesnaturschutzgesetz erlaubt es, Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen nicht nur durch die Beseitigung vertikaler Strukturen zu ersetzen. Das stellt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) klar.
Die Klägerinnen, die insgesamt fünf Windenergieanlagen in Brandenburg betreiben, wenden sich gegen Ersatzzahlungen für Eingriffe in das Landschaftsbild. Die von ihnen vorgesehenen landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen – namentlich der Abriss leerstehender Stallgebäude und die Anlage neuer Gehölz- beziehungsweise Heckenpflanzungen – hat das beklagte Landesamt für Umwelt unter Berufung auf die Erlasslage in Brandenburg nicht als Ersatzmaßnahmen anerkannt. Hiernach können Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen (nur) durch einen Rückbau mastartiger Beeinträchtigungen oder Hochbauten (Mindesthöhe 25 Meter) ersetzt werden.
Vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) blieben die Klagen erfolglos. Allenfalls solche Maßnahmen, die im Sinne einer Äquivalenz an den jeweiligen Eingriff heranreichten, kämen für eine Vollkompensation der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch eine Ersatzmaßnahme in Betracht. Das treffe letztlich im Wesentlichen allein auf einen Rückbau von Bauwerken zu, die wie eine Windenergieanlage im Raum wirksam seien. Auch eine Anerkennung der Maßnahmen als Teilkompensation hat das OVG abgelehnt.
Auf die Revisionen der Klägerinnen hin hat das BVerwG die Urteile des OVG aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen. Der vom OVG zugrunde gelegte rechtliche Maßstab gehe über die Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes und die hierzu ergangene Rechtsprechung des BVerwG hinaus.
Hiernach genüge für den Ersatz von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie seines Erholungswerts eine gleichwertige Herstellung der betroffenen Funktionen. Anders als bei Ausgleichsmaßnahmen sei keine gleichartige Herstellung erforderlich. Dem würden bei Windenergieanlagen nicht von vornherein nur Ersatzmaßnahmen gerecht, die auf die Beseitigung vertikaler Strukturen zielen. Auch Maßnahmen, die auf anderem Wege Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder Erholungswert einer Landschaft in dem betroffenen Naturraum steigern, kämen zur Kompensation in Betracht.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 12.09.2024, BVerwG 7 C 3.23 und BVerwG 7 C 4.23