Das Jahressteuergesetz 2024 sorgt für Unsicherheiten beim Musikunterricht, der bisher umsatzsteuerbefreit war. Nach Ansicht des Finanzministeriums Baden-Württemberg bleibt es inhaltlich beim Alten. Das Land fordert eine Klarstellung des Bundes und hat hierzu einen Antrag im Finanzausschuss des Bundesrats eingebracht.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 des Bundes solle auch die Vorschrift zur Steuerbefreiung von Musikunterricht reformiert werden. Das führe zu Unsicherheiten bei Betroffenen. Sie fragten sich, wie der Musikunterricht künftig steuerrechtlich beurteilt wird, erläutert das Land sein Anliegen. Bisher sei dieser nämlich von der Umsatzsteuer befreit gewesen.
Nach der rechtlichen Auffassung des Finanzministeriums Baden-Württemberg bleibe mit der Neufassung inhaltlich alles beim Alten. Für Musikschulen, Musikvereine, selbstständige Musiklehrer ändere sich steuerlich also nichts. Der von ihnen erteilte Musikunterricht werde auch künftig von der Umsatzsteuer befreit sein.
Das Land will dazu jedoch eine Klarstellung des Bundes. Deshalb hat es einen Antrag in den Finanzausschuss des Bundesrats eingebracht. Darin betont das Land die Bedeutung der musikalischen Bildung in Deutschland und die Notwendigkeit, dass Musikunterricht auch weiterhin umsatzsteuerfrei bleibt. Das Land fordert von der Bundesregierung, klarzustellen, dass sich umsatzsteuerrechtlich nichts für den Musikunterricht durch das Jahressteuergesetz 2024 ändert. Der Finanzausschuss hat den Antrag von Baden-Württemberg am 12.09.2024 beschlossen.
Der Musikunterricht von Musikschulen, Musikvereinen sowie selbstständigen Musiklehrerinnen und Musiklehrern sei von der Umsatzsteuer befreit – also alles, was der (schulischen) Bildung und Ausbildung dient, egal, ob für Kinder oder Erwachsene. Was zur bloßen Freizeitgestaltung gehört, sei dagegen weiter umsatzsteuerpflichtig.
Eine Neuerung solle es laut Gesetzesentwurf beim Verfahren geben: Um unnötige Bürokratie abzubauen, soll für die Steuerbefreiung künftig keine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Begünstigung des Unterrichtsinhalts mehr erforderlich sein. Die Entscheidung, ob es sich um eine begünstigte Bildungsleistung oder eine bloße Freizeitgestaltung handelt, solle künftig das zuständige Finanzamt treffen.
Finanzministerium Baden-Württemberg, PM vom 12.09.2024