Ein Mann ist mit seiner Klage gegen Bescheide, mit denen rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt worden waren, gescheitert. Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hielt die Angabe des Mannes, er habe die Bescheide nicht erhalten, für eine Schutzbehauptung und wies die Klage bereits als unzulässig ab, weil der Kläger gegen die Beitragsbescheide zuvor keinen Widerspruch eingelegt hatte.
Der Kläger wird vom beklagten Südwestrundfunk (SWR) zu Rundfunkbeiträgen für seine Privatwohnung herangezogen. Nachdem er seine Wohnung im Jahr 2023 ohne Angabe von Gründen abmeldete, den „Vertrag“ mit dem SWR kündigte und keine Zahlungen mehr leistete, setzte der SWR mit mehreren Bescheiden die rückständigen Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlägen fest.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage, ohne zuvor Widerspruch gegen die Bescheide erhoben zu haben. Unter anderem machte er geltend, seit seiner Kündigung keine Schreiben oder Bescheide des SWR erhalten zu haben.
Hiermit blieb er erfolglos. Die Koblenzer Richter wiesen die Klage als unzulässig ab, weil der Kläger nicht rechtzeitig Widerspruch gegen die Bescheide erhoben habe. Es sei davon auszugehen, dass er die Bescheide erhalten habe. Zwar müssten Behörden den Zugang von Bescheiden im Zweifel nachweisen. Auch genüge grundsätzlich ein einfaches Bestreiten des Zugangs durch den Adressaten. Werde der Empfang eines Bescheids bestritten, sei gerichtlich jedoch zu prüfen, ob es sich hierbei um eine bloße Schutzbehauptung handele. In diesem Fall sei vom Zugang des Bescheids auszugehen.
So auch hier: Aus dem Verhalten des Klägers und seinen schriftlichen Ausführungen im Gerichtsverfahren sei deutlich geworden, dass dieser der Erhebung von Rundfunkbeiträgen ablehnend gegenüberstehe. Außerdem habe er in gerichtlichen Eilverfahren, die er zuvor gegen die Vollstreckung der Festsetzungsbescheide angestrengt hatte, den Zugang der Bescheide nicht bestritten. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger seinen Vortrag situativ angepasst habe. Zudem fänden sich verschiedene Hinweise dafür, dass die Post des SWR – genau wie die des Gerichts – in der Vergangenheit an der angegebenen Adresse des Klägers ohne Probleme angekommen sei. Deshalb sei von einer wirksamen Bekanntgabe der streitgegenständlichen Bescheide gegenüber dem Kläger auszugehen.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 03.09.2024, 5 K 606/24.KO, nicht rechtskräftig