Leistung im Sinne des § 7 Absatz 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Laut Bundesfinanzhof (BFH) erfüllt auch die Abtretung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft an diese selbst den Leistungsbegriff.
§ 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG fingiere eine Schenkung. Die Freigebigkeit der Leistung an die Gesellschaft sei anders als beim Grundtatbestand des § 7 Absatz 1 Nr. 1 ErbStG nicht Voraussetzung für die Steuerbarkeit.
Die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG sei nach den Regeln des § 11 des Bewertungsgesetzes zu ermitteln, fährt der BFH fort. Dazu sei der gemeine Wert des Anteils des Bedachten vor der Leistung an die Gesellschaft mit dem gemeinen Wert dieses Anteils nach der Leistung zu vergleichen.
Der gemeine Wert der (teil-)unentgeltlich bewirkten Leistung bilde die Obergrenze für die Werterhöhung des Anteils nach § 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.04.2024, II R 22/21