Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein fiktiver Gewinn nach § 15a Absatz 3 EStG gesellschafterbezogen zuzurechnen ist. Sprich: Die Vorschriften der Einlageminderung (§ 15a Absatz 3 Satz 1 EStG) und der Haftungsminderung (§ 15a Absatz 3 Satz 3 EStG) sind gesellschafterbezogen auszulegen.
Danach ist der fiktive Gewinn demjenigen Kommanditisten zuzurechnen, der die für die Einlageminderung erforderliche Entnahme tätigt oder für den die im Handelsregister eingetragene Haftsumme gemindert wird.
Die gesellschafterbezogene Betrachtung der Gewinnhinzurechnung gilt laut BFH auch dann, wenn der Kommanditanteil unterjährig übertragen wird.
BFH, Urteil vom 20.06.2024, IV R 17/21