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Das Bundesfinanzministerium (BMF) behandelt in einem aktuellen Schreiben die Folgen aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 15.03.2023 (I R 41/19), in dem es um die Frage geht, wie Versorgungszahlungen bei Weiterbeschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu behandeln sind.

Das BMF nimmt die BFH-Rechtsprechung zum Anlass, sein Schreiben vom 18.07.2017 (BStBl I S. 1293) in Rundnummer 10 neu zu fassen. Darin heißt es nun, dass die körperschaftsteuerlichen Regelungen für Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften unberührt bleiben. In der Anwartschaftsphase sei eine Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer, die zwar die Vollendung des vereinbarten Pensionsalters voraussetzt, nicht jedoch dessen Ausscheiden aus dem Betrieb oder die Beendigung des Dienstverhältnisses, körperschaftsteuerrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie führe nicht von vorneherein wegen Unüblichkeit oder fehlender Ernsthaftigkeit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Wird nach dem Eintritt des Versorgungsfalles (Auszahlungsphase) neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, liege nach der Maßgabe eines hypothetischen Fremdvergleichs regelmäßig keine gesellschaftliche Veranlassung vor, soweit die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet (vgl. BFH-Urteil vom 15.03.2023, I R 41/19). Denn in der Auszahlungsphase der Pension würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter grundsätzlich verlangen, entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung anzurechnen oder den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit – gegebenenfalls unter Vereinbarung eines nach versicherungsmathematischen Maßstäben berechneten Barwertausgleichs – aufzuschieben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat.

Vorbehaltlich der Beachtung des formellen Fremdvergleichs bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (R 8.5 Absatz 2 der Körperschaftsteuer-Richtlinien) liege keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, soweit die Summe aus Versorgungszahlung und neuem Aktivgehalt das vor Eintritt des Versorgungsfalles gezahlte Aktivgehalt nicht überschreitet. Die Grundsätze gelten dem BMF-Schreiben zufolge sowohl bei monatlicher Pensionsleistung als auch bei Ausübung eines vereinbarten Kapitalwahlrechts bei Erreichen der vereinbarten Altersgrenze.

Die Auflösung der Pensionsrückstellung stehe der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht entgegen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung sei auch dann zu bejahen, wenn das Aktivgehalt und die Arbeitszeit nach Eintritt des Versorgungsfalls deutlich reduziert werden, da eine „Teilzeittätigkeit“ mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vereinbar sei.

Soweit der BFH in Rn. 28 des Urteils vom 15.03.2023 die Auffassung vertritt, dass eine Weiter- oder Folgebeschäftigung mit reduzierten Arbeitszeiten/Aufgabenbereichen dazu führen könne, dass die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen nicht vollständig ausgeschöpft werden könne, ohne eine verdeckte Gewinnausschüttung auszulösen, ist dem laut BMF nicht beizupflichten. An der bisherigen abweichenden Verwaltungsauffassung, dass eine Teilzeittätigkeit nicht mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter Geschäftsführers vereinbar ist, hält die Finanzverwaltung fest.

Das aktuelle Schreiben ist laut BMF auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es ist ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei abrufbar.

Bundesfinanzministerium. Schreiben vom 30.08.2024, IV C 2 – S 2742/22/10003 :009