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Ein Islamist wollte in Deutschland einen Giftanschlag verüben. Doch sein Rezept für die Herstellung des Gifts war unbrauchbar. Das Landgericht (LG) Dortmund verurteilte ihn dennoch zu vier Jahren Haft. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschied.

Das LG hatte die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Strafgesetzbuch – StGB) in Tateinheit mit Terrorismusfinanzierung (§ 89c StGB) bejaht. Neben der Freiheitsstrafe hatte es die – im Anschluss an die Strafe zu vollziehende – Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Nach seinen Feststellungen kam der Angeklagte 2015 als minderjähriger Flüchtling aus dem Iran in die Bundesrepublik. Hier trat er schnell mit Gewalttaten in Erscheinung. 2019 wurde er vom LG Dortmund unter anderem wegen versuchten Mordes verurteilt, weil er einen schweren Ast von einer Autobahnbrücke auf einen fahrenden Pkw geworfen hatte.

Zudem radikalisierte sich der Angeklagte in seinem islamischen Glauben und entschloss sich Ende 2022, mittels einer selbst hergestellten giftigen Substanz einen Anschlag im öffentlichen Raum in Deutschland zu verüben und so eine möglichst große Zahl von Personen zu töten. Er nahm über das Internet und soziale Medien Kontakt zu Angehörigen der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ sowie einer unbekannt gebliebenen weiteren Person auf, zu der ihm der Kontakt vom IS vermittelt worden war. Auf diese Weise erhielt er eine Anleitung zur Herstellung von Cyanid; zudem ließ er sich durch den unbekannten Chatpartner in der Produktion des Gifts unterweisen und beschaffte sich verschiedene frei verkäufliche Grundstoffe, die ausweislich der Anleitung zur Herstellung von Cyanid erforderlich waren. Tatsächlich waren die Anleitung, die Instruktionen des Chatpartners und die vom Angeklagten erworbenen Materialien zur Giftherstellung ungeeignet, was der Angeklagte aber nicht wusste.

Gegen das Urteil des LG hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat. Doch der BGH sah keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Das LG habe den Umstand, dass die Unterrichtung des Angeklagten zur Giftherstellung untauglich war und damit objektiv keine Gefahr für die Bevölkerung bestand, zu Recht als für die Strafbarkeit irrelevant erachtet. Zudem habe die Annahme des LG, das Ansammeln verschiedener vermeintlich zur Giftherstellung benötigter Grundstoffe sei als Terrorismusfinanzierung strafbar, der rechtlichen Kontrolle standgehalten.

Mit der Entscheidung des BGH ist das Urteil des LG rechtskräftig.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.08.2024, 3 StR 122/24