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Ein Reiseveranstalter muss die Reisenden nicht darauf hinweisen, dass sich die Einreisebestimmungen für das Reiseziel seit der Buchung der Reise verändert haben. Vielmehr liegt es in der Verantwortung der Reisenden, sich darüber zu informieren. Das gilt laut Amtsgericht (AG) München umso mehr, wenn es sich um eine Fernreise handelt und zwischen Buchung und Reiseantritt mehrere Monate liegen.

Eine Familie hatte bei einem Reiseveranstalter eine Reise auf die Malediven gebucht. Doch am Flughafen wurde der siebenjährige Sohn beim Check-In abgewiesen, weil er nur über einen verlängerten Kinderreisepass verfügte, die Malediven zwischenzeitlich aber nur Kinderreisepässe akzeptierten, die erstmalig ausgestellt sind.

Die Familie flog zwar dennoch zu ihrem Urlaubsziel, aber erst einen Tag später. In der Zwischenzeit besorgte sie sich den erforderlichen Pass. Für Übernachtung in einem Hotel nahe des Flughafens, die Kosten für die neuen Flüge, die Unannehmlichkeiten und den verlorenen Urlaubstag verlangte sie vom Reiseveranstalter Schadensersatz. Die Familie meint, dieser hätte sie über die geänderten Einreisebestimmungen aufklären müssen.

Das AG München sieht dies anders und wies die Klage ab. Der Reiseveranstalter habe vor Vertragsschluss seine Informationspflicht aus Artikel 250 § 3 Nr. 6 EGBGB erfüllt. Darüber hinaus sei er nicht verpflichtet, die Reisenden über geänderte Einreisebestimmungen zu informieren. Dies müssten die Reisenden selbst tun.

Hier trete hinzu, dass der Reiseveranstalter die Familie bereits bei Vertragsschluss darauf hingewiesen habe, dass die Dokumente im Original vorliegen und nicht verlängert sein sollten. Warum sie diesem Hinweis nicht gefolgt sei, habe die Familie nicht vorgetragen.

Amtsgericht München, Urteil vom 27.02.2024, 223 C 19445/23, nicht rechtskräftig