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Ansprüche aus der so genannten Tierhalterhaftung scheiden bei einem eigenen Verschulden des Geschädigten gegen sich selbst und einer mitwirkenden Gefahr des eigenen Hundes aus. Das stellt das Landgericht (LG) Köln klar.

Die Klägerin ist Halterin eines Hundes namens „Atlas“, die Beklagte des Hundes „Flynn“. Am Unfalltag spazierten die Parteien mit ihren Hunden auf einem Weg, der maximal einen Meter breit ist, nicht gerade verläuft und auf beiden Seiten von Sträuchern und Bäumen gesäumt ist. Die Beklagte lief dabei unmittelbar vor der Klägerin. Die Hunde, beide nicht angeleint, befanden sich zunächst vor den Parteien und liefen frei herum. Sodann kehrte „Atlas“ zurück und lief an den Parteien vorbei. Etwas später kam auch „Flynn“ zurück, rannte auf die Beklagte zu, die einen Schritt zur Seite machte. „Flynn“ lief sodann weiter und prallte mit hoher Geschwindigkeit gegen das linke Bein der Klägerin, die Flynn“ nicht kommen gesehen hatte. Sie zog sich hierbei eine Tibiakopffraktur zu.

Mit ihrer Klage fordert die Klägerin von der Beklagten ein Schmerzensgeld nicht unter 5.000 Euro sowie Ersatz für ihren Ausfall in der Haushaltsführung. Das LG Köln hat die Klage abgewiesen. Es bestünden weder Ansprüche aus der so genannten Tierhalterhaftung nach § 833 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) noch aus unerlaubter Handlung (§ 823 Absatz 1 BGB).

Zwar habe die Beklagte als Halterin des Hundes „Flynn“ grundsätzlich für die so genannte typische Tiergefahr einzustehen, die sich auch verwirkliche, wenn ein Hund einen Menschen umrenne. Jedoch müsse sich die Klägerin die Tiergefahr ihres eigenen Hundes „Atlas“ als auch ein eigenes Verschulden anrechnen lassen. Dies führe hier im Ergebnis dazu, dass die Klägerin allein verpflichtet sei, da sie ein Verschulden (gegen sich selbst) treffe, während die Beklagte nur aus Gefährdungsgesichtspunkten haften würde.

Die Klägerin müsse sich nicht nur die Tiergefahr ihres eigenen Hundes entgegenhalten lassen, sondern auch ihren eigenen Mitverschuldensanteil. Da beide Hunde unangeleint, aber aufgrund der Sträucher und Bäume am kurvigen Weg zeitweise außer Sicht gewesen seien, habe sie jederzeit mit deren Rückkehr rechnen müssen. Als „Atlas“ ihr dann entgegenkam und an ihr vorbeilief, hätte sie annehmen müssen, dass auch „Flynn“ nicht weit entfernt ist und bald folgen würde.

Die Beklagte hafte nicht aus unerlaubter Handlung. Sie habe nicht schuldhaft gehandelt, als sie dem auf sie zu rennenden Hund „Flynn“ ausgewichen sei, womit sie ihm den Weg zur Klägerin freimachte. Angesichts der Geschwindigkeit, mit der „Flynn“ nahte, habe die Beklagte nur wenig Zeit zu reagieren gehabt. Ähnlich wie bei Verkehrsunfällen müsse man ihr dabei eine Reaktionszeit von einer Sekunde zubilligen. Bei einem gemeinsamen Spaziergang zweier Personen mit ihren Hunden sei es nicht die Aufgabe jedes Halters, die jeweils andere Person vor Gefährdungen durch das normale, hundegerechte Verhalten des eigenen Tieres – hier: dem Rennen – zu schützen. Schon gar nicht habe sich die Beklagte aufopfern müssen, indem sie stehenbleibt, um „Flynn“ zu stoppen. Anders als die Klägerin meint, habe die Beklagte – nach Ansicht des Gerichts – sie auch nicht warnen müssen, dass „Flynn“ sich nähere. Denn die Situation sei für die Beklagte unverhofft gekommen. Zudem sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es der Klägerin im hypothetischen Fall einer Warnung gelungen wäre, dem Hund rechtzeitig auszuweichen.

Landgericht Köln, Urteil vom 10.07.2024, 2 O 207/23, nicht rechtskräftig