In Düsseldorf hat sich der Betreiber einer Gaststätte und Brauerei gegen ein Bauvorhaben erfolgreich zur Wehr gesetzt, nämlich gegen den an seinen Biergarten angrenzenden Neubau eines Gebäudes mit Bürofläche im Erd- und Wohneinheiten in den Obergeschossen.
Bereits im Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf den Bau gestoppt; das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte dann aber entschieden, dass weiter gebaut werden dürfe. Im jetzigen Hauptverfahren führt das VG aus, die Baugenehmigung sei zulasten der Nachbarn unbestimmt, weil sie einen Lärmkonflikt nicht berücksichtigt habe, der durch das Heranrücken der geplanten Wohnnutzung bis auf deutlich unter zehn Meter an den für bis zu 300 Gastplätze genehmigten Biergarten entsteht.
Eine Untersuchung des Gaststättenlärms habe auch im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan nicht stattgefunden. Aufgrund dessen sei eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes zu befürchten. Wegen der besonderen Nähe, der vergleichsweise hohen Besucherzahl und der besonderen Lästigkeit der Biergartengeräusche seien für die künftigen Anwohner selbst in einem Kerngebiet unzumutbare Lärmbelastungen gerade in den Abendstunden und am Wochenende zu befürchten. Diesen könnten sich diejenigen Bewohner, deren Wohnbereiche größtenteils direkt auf den Biergarten ausgerichtet sind, nicht entziehen. Ein Verzicht auf den gebotenen Lärmschutz sei nicht möglich, betont das Gericht. Es hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2024, 4 K 8859/22, nicht rechtskräftig