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Können Beiträge zur privaten Zusatzkrankenversicherung nach § 10 Absatz 1 Nr. 3, Absatz 4 S. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in vollen Umfang abgezogen werden, soweit sie der Erlangung von Leistungen dienen, die auch Versicherte im Basistarif der privaten Krankenversicherung erhalten? Hierüber musste der Bundesfinanzhof entscheiden.

Er stellt klar: Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können auch bei Wahl der Kostenerstattung anstatt der regelmäßig gewährten Sach- und Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 13 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V) zusätzliche Beiträge zu privaten Krankenversicherungen, die die Lücke zwischen der Kostenerstattung und den höheren Privatliquidationen der Leistungserbringer im Gesundheitswesen schließen sollen, nicht der Höhe nach unbeschränkt gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a, Absatz 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes abziehen. Das gelte auch im Fall freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.07.2024, X B 104/23